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Was ändert sich 2025? Neue Gesetze, höhere Kosten und digitale Neuerungen

Auf einem Schreibtisch liegt eine Zeitung mit der Überschrift: "Das ändert sich 2025" dazu eine Tasse Espresso und eine Lesebrille.

Auf ein derzeit geschätztes Plus von über drei Prozent mehr Rente können sich Deutschlands rund 21 Millionen Rentner ab Juli freuen. Minijob-Grenze und CO2-Preis steigen. Die elektronische Patientenakte kommt. Das Deutschlandticket bleibt, wird aber teurer. Das ändert sich 2025.

Das ändert sich 2025 – Rente und Arbeit

Höhere Renten ab Juli

Ab dem 1. Juli 2025 können Rentnerinnen und Rentner in Deutschland mit einer Erhöhung ihrer Bezüge rechnen. Laut dem Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung wird eine Anpassung von 3,5 Prozent erwartet. Die tatsächliche Erhöhung hängt jedoch von der wirtschaftlichen Lage und der Lohnentwicklung ab und wird erst im Frühjahr von der Bundesregierung festgelegt.

 

Höhere Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält, darf ab Januar 2025 mehr hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die neuen Grenzen betragen:

  • Bei voller Erwerbsminderung: 19.661 Euro (bisher 18.558,75 Euro)
  • Bei teilweiser Erwerbsminderung: 39.322 Euro (bisher 37.117,50 Euro)

Es gelten weiterhin bestimmte Rahmenbedingungen: Wer voll erwerbsgemindert ist, darf maximal drei Stunden pro Tag arbeiten.

 

Anstieg des Mindestlohns und der Minijob-Grenze

Zum 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn um 41 Cent auf 12,82 Euro brutto pro Stunde. Dadurch wird auch die Verdienstgrenze für Minijobs angehoben. Ab 2025 können Minijobber bis zu 556 Euro monatlich verdienen (vorher 538 Euro), ohne ihre Arbeitszeit reduzieren zu müssen. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahmen wie Auszubildenden, Selbstständigen und Ehrenamtlichen.

 

Branchen-Mindestlöhne steigen ebenfalls

Auch die branchenspezifischen Mindestlöhne erfahren 2025 eine Erhöhung. Beispiele:
Altenpflege (ab 1. Juli 2025):

  • Pflegehilfskräfte: 16,10 Euro (bisher 15,50 Euro)
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 17,35 Euro (bisher 16,50 Euro)
  • Pflegefachkräfte: 20,50 Euro (bisher 19,50 Euro)
  • Elektrohandwerk (ab 1. Januar 2025): 14,41 Euro (bisher 13,95 Euro)
  • Dachdeckerhandwerk (ab 1. Januar 2025): 16,00 Euro (bisher 15,60 Euro)
  • Leiharbeit (ab 1. März 2025): 14,53 Euro (bisher 14,00 Euro)

 

Das ändert sich 2025 – Gesundheit

Elektronische Patientenakte (ePA) kommt

Ab Anfang 2025 wird die elektronische Patientenakte für alle gesetzlich Versicherten eingeführt. Sie soll die bisherige Zettelwirtschaft ersetzen und alle Patientendaten digital an einem Ort bündeln. Damit wird eine bessere Vernetzung zwischen Arztpraxen, Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen ermöglicht. Wissenschaft und Forschung können ebenfalls einfacher auf anonymisierte Daten zugreifen. Die ePA wird zunächst in zwei Modellregionen getestet und ab März 2025 deutschlandweit verfügbar sein.

 

Höheres Wohngeld ab 2025

Wohngeldempfänger profitieren von einer durchschnittlichen Erhöhung um 15 Prozent, was etwa 30 Euro mehr pro Monat bedeutet. Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach Einkommen, Mietkosten und Haushaltsgröße.

 

Amalgam-Füllungen verboten

Ab 2025 ist Amalgam als Zahnfüllung EU-weit verboten und keine Kassenleistung mehr. Stattdessen stehen als Standardfüllungen Materialien wie Kunststoff oder Glas-Zement zur Verfügung. Höherwertige Füllungen sind gegen private Zuzahlung möglich. Ausnahmen gelten nur, wenn der Einsatz von Amalgam medizinisch zwingend notwendig ist.

 

Bonuszahlungen für gesundes Verhalten steuerfrei

Bonuszahlungen der Krankenkassen an gesetzlich Versicherte für gesundes Verhalten, etwa bis zu 150 Euro pro Jahr, bleiben steuerfrei. Diese Regelung wurde entfristet und gilt nun dauerhaft.

 

Zusatzbeiträge der Krankenkassen steigen

Viele Krankenkassen erhöhen 2025 ihre Zusatzbeiträge. Die Bundesregierung rechnet mit einem Anstieg um durchschnittlich 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent. Jede Krankenkasse kann ihren Zusatzbeitrag individuell festlegen. Mitglieder haben bei einer Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht.

 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Krankenversicherung steigen ab 1. Januar 2025, um gestiegenen Löhnen Rechnung zu tragen:

  • Rentenversicherung: Einheitliche Grenze von 8.050 Euro pro Monat (zuvor: 7.450 Euro in Ostdeutschland, 7.550 Euro in Westdeutschland).
  • Krankenversicherung: Neue Grenze von 66.150 Euro pro Jahr (5.512,50 Euro pro Monat, bisher 62.100 Euro jährlich).
  • Versicherungspflichtgrenze: Steigt auf 73.800 Euro pro Jahr (6.150 Euro pro Monat, bisher 69.300 Euro jährlich).

Mit diesen Anpassungen sollen Renten-, Sozial- und Gesundheitsleistungen an die wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst und die Lebenshaltungskosten für viele Menschen abgefedert werden.

 

Das ändert sich 2025 – Pflege

Verhinderungspflege 2025: Das neue Entlastungsbudget

Ab 2025 gibt es Änderungen, die die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher machen. Statt wie bisher aus getrennten Budgets, werden beide Leistungen aus einem gemeinsamen Entlastungsbudget bezahlt.

Für wen gilt das Entlastungsbudget?
• Junge Pflegebedürftige (bis 25 Jahre) mit Pflegegrad 4 oder 5 können seit 2024 3.386 Euro aus dem Entlastungsbudget nutzen.
• Für alle anderen Pflegebedürftigen tritt das Entlastungsbudget am 01.07.2025 in Kraft und beträgt dann 3.539 Euro.

 

Pflegeleistungen steigen ab 2025

2025 bringt gute Nachrichten für die Pflege: Sowohl in der häuslichen als auch in der stationären Pflege gibt es mehr finanzielle Unterstützung!
Ab dem 1. Januar 2025 steigen viele Pflegeleistungen um 4,5 %. Diese Erhöhung wurde bereits 2023 mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen.

 

Pflegegeld-Erhöhung 2025

Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 können Pflegegeld bekommen, wenn sie ihre Pflege selbst organisieren – zum Beispiel durch Angehörige oder Freunde.

Ab 2025 wird das Pflegegeld erhöht:

  • Pflegegrad 2: 347 € (statt 332 €)
  • Pflegegrad 3: 599 € (statt 573 €)
  • Pflegegrad 4: 800 € (statt 765 €)
  • Pflegegrad 5: 990 € (statt 947 €)

 

Mehr Geld für Pflegesachleistungen 2025

Mit Pflegesachleistungen können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 einen ambulanten Pflegedienst finanzieren. Die Abrechnung erfolgt meistens direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegeversicherung.

Erhöhung der Pflegesachleistungen 2025:

  • Pflegegrad 2: Von 761 Euro auf 796 Euro
  • Pflegegrad 3: Von 1.432 Euro auf 1.497 Euro
  • Pflegegrad 4: Von 1.778 Euro auf 1.859 Euro
  • Pflegegrad 5: Von 2.200 Euro auf 2.299 Euro

 

Entlastungsbetrag steigt 2025

Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Zwecke verwendet werden, darunter die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege, teilweise die ambulante Pflege und die Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Betrag ist für alle pflegebedürftigen Personen von Pflegegrad 1-5 gleich hoch.
Erhöhung des Entlastungsbetrags 2025: Für alle Pflegegrade von 125 Euro auf 131 Euro monatlich.

 

Mehr Geld für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2025

Alle pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 40 Euro monatlich. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe, FFP2-Masken oder Bettschutzeinlagen.
Erhöhung des Höchstbetrags für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2025: Von 40 auf 42 Euro monatlich.

 

Erhöhung der Leistungen für die vollstationäre Pflege 2025

  • Pflegegrad 2: Von 770 Euro auf 805 Euro
  • Pflegegrad 3: Von 1.262 Euro auf 1.319 Euro
  • Pflegegrad 4: Von 1.775 Euro auf 1.855 Euro
  • Pflegegrad 5: Von 2.005 Euro auf 2.096 Euro

Darüber hinaus gibt es einen prozentualen Zuschuss zum Eigenanteil der Pflegeheimkosten. Der prozentuale Zuschuss wird 2025 nicht erhöht.

 

Höhere Verhinderungspflege 2025

Die Verhinderungspflege ist ein Budget für eine Ersatzpflege, wenn eine Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Allen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 steht dafür ein jährliches Budget zur Verfügung.

Erhöhung der Verhinderungspflege 2025: Für alle Pflegegrade von 1.612 Euro auf 1.685 Euro jährlich.

 

Höhere Kurzzeitpflege 2025

Die Kurzzeitpflege ist ein Budget für eine vorübergehende stationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege für eine begrenzte Zeit nicht möglich ist. Also zum Beispiel, wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person vorübergehend stark verschlechtert.

Erhöhung der Kurzzeitpflege 2025: Für alle Pflegegrade von 1.774 Euro auf 1.854 Euro jährlich.

 

Tages- und Nachtpflege steigt 2025

Tagespflege und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege. Das heißt, dass die Pflege hauptsächlich zuhause stattfindet, aber durch Aufenthalte in einer Einrichtung für die Tages- oder Nachtpflege ergänzt wird.

Erhöhung der Tages- und Nachtpflege 2025:

  • Pflegegrad 2: Von 689 Euro auf 721 Euro
  • Pflegegrad 3: Von 1.298 Euro auf 1.357 Euro
  • Pflegegrad 4: Von 1.612 Euro auf 1.685 Euro
  • Pflegegrad 5: Von 1.995 Euro auf 2.085 Euro

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 2025

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung für Maßnahmen zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnumfelds einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme und pflegebedürftiger Person. Das gilt für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1.
Erhöhung des Zuschusses zur Wohnraumanpassung 2025: Für alle Pflegegrade von 4.000 Euro auf 4.180 Euro pro Maßnahme.

 

Das ändert sich 2025 – Steuer

Neue Grundsteuerregelung ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 tritt die reformierte Grundsteuerregelung in Kraft. Künftig wird die Grundsteuer auf Basis neuer Berechnungsgrundlagen und Hebesätze erhoben, die von den Gemeinden festgelegt werden. Die bisherigen Bewertungsverfahren basierten auf veralteten Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 in Westdeutschland und vom 1. Januar 1935 in Ostdeutschland. Diese Praxis führte zu erheblichen Ungleichheiten bei der Besteuerung vergleichbarer Immobilien. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung 2018 für verfassungswidrig und setzte eine Reform in Gang, die nun umgesetzt wird.

 

Neue Bewertungsgrundlage für Grundstücke

Die Neuregelung basiert auf den sogenannten Grundsteuerwertbescheiden, die auf Grundlage der Angaben von Grundstückseigentümern erstellt wurden. Einige Bescheide stehen aufgrund von Verzögerungen noch aus. Die endgültige Höhe der Grundsteuer wird von den Städten und Gemeinden festgelegt und den Eigentümern mitgeteilt.

 

Fairness und regelmäßige Neubewertungen

Das Hauptziel der Reform ist eine gerechtere und einfachere Steuerberechnung, nicht jedoch ein höheres Steueraufkommen. Um diese Fairness zu gewährleisten, wird es in Zukunft regelmäßige Neubewertungen der rund 36 Millionen Grundstücke in Deutschland geben.

 

Das ändert sich 2025 – Familie

Doppelnamen für beide Ehepartner möglich

Ab Mai 2025 können erstmals beide Ehepartner einen Doppelnamen führen. Bislang war dies nur einem Partner erlaubt. Diese Regelung gilt nicht nur für zukünftige Ehen, sondern auch für bereits verheiratete Paare, die ihren Nachnamen entsprechend ändern möchten.

Doppelnamen für Kinder

Kinder unter fünf Jahren können ab dem 1. Mai 2025 ebenfalls einen Doppelnamen annehmen, wenn die Eltern dies wünschen. Bei Kindern, die das fünfte Lebensjahr bereits vollendet haben, ist eine Zustimmung des Kindes erforderlich. Auch wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen, können ihre Kinder dennoch einen Doppelnamen führen.

Namensänderungen bei Scheidungen

Im Falle einer Scheidung gibt es künftig mehr Flexibilität bei der Namensführung. Nicht nur ein Elternteil kann den Ehenamen ablegen, auch die gemeinsamen Kinder haben die Möglichkeit, ihren Nachnamen zu ändern.

Mit diesen neuen Regelungen wird die Namensführung in Familien moderner und flexibler gestaltet, um den unterschiedlichen Bedürfnissen von Ehepaaren und Kindern gerecht zu werden.

 

Tipp für die Notrufzentrale: Wenn sie ihren Namen ändern und gleichzeitig ein Notrufsystem besitzen, vergessen Sie nicht auch in der Notrufzentrale den neuen Namen anzugeben.

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