2021 hat zwar durch das Böllerverbot ruhig begonnen – bringt aber für viele Menschen erhebliche Gesetzesänderungen mit sich. So fällt der Solidaritätszuschlag weg, die Energie wird teurer, die Grundrente kommt und alles wird digitaler. Darüber hinaus ist im Herbst am 26. September 2021 die Bundestagswahl, auf deren Ergebnis wir gespannt sein dürfen. Hier die wichtigsten Gesetzesänderungen für 2021 im Überblick.
Was ändert sich 2021 bei der Rente
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2021 von 6.900 Euro auf 7.100 Euro (85.200 Euro jährlich). Das Pendant Ost liegt bei 6.700 Euro im Monat (2020: 6.450 Euro); jährlich sind das 80.400 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 8.700 Euro im Monat (West), also 104.400 Euro jährlich und für die östlichen Bundesländer bei 8.250 Euro pro Monat (99.000 Euro im Jahr) liegen.
Mehr Geld nur für Rentner im Osten
Dem Regierungsentwurf zum Rentenversicherungsbericht zufolge wird die Rentenerhöhung 2021 für Senioren enttäuschend ausfallen. Dem Westen steht sogar eine Nullrunde bevor. Damit wirkt sich die coronabedingte Wirtschaftskrise auf die Rentenentwicklung aus. Einzig im Osten können sich die Rentner über mehr Geld freuen. Der aktuelle Rentenwert im Osten wird sich, der sogenannten Angleichungstreppe folgend, zumindest um 0,72 Prozent erhöhen. Eine endgültige Entscheidung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2021 fällt allerdings erst im nächsten Frühjahr. Die jährliche Anpassung wird von der Bundesregierung per Verordnung dann üblicherweise festgelegt, der Bundesrat muss zustimmen. Zuletzt ist die Rentenerhöhung im Jahr 2010, dem Jahr nach der Finanzkrise, ausgefallen.
Altersrente: Befristete Hinzuverdiensterhöhung wieder auf altem Niveau
Wer eine vorgezogene Altersrente erhält, konnte 2020 bis zu 44.590 Euro zur Rente hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente gekürzt wurde. Knappes Personal in systemrelevanten Berufen, Engpässe wegen Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen aufgrund der Corona-Pandemie waren Anlass, die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro im Kalenderjahr anzuheben. Damit ist im Kalenderjahr 2021 dann Schluss: Bei einer vorgezogenen Altersrente gilt wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro im Kalenderjahr.
Neue Grundrente: Das Plus zur Rente
Die Grundrente kommt. Diese Gesetzesänderung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Menschen, die lange gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient haben, bekommen einen Zuschlag auf ihre Rente. Sie sollen mit der Grundrente im Alter besser dastehen als diejenigen, die gar nicht oder nur kurz in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Und die gute Nachricht: Die Ansprüche auf Grundrente werden von der Deutschen Rentenversicherung automatisch geprüft – Rentnerinnen und Rentner brauchen dafür selbst nichts zu unternehmen, sie müssen sich also weder melden noch einen Antrag stellen. Laut Bundesarbeitsministerium sind das vor allem Frauen und Ostdeutsche – insgesamt sollen rund 1,3 Millionen Menschen die Grundrente erhalten. Teils könnten sich erste Auszahlungen aber bis Ende 2022 hinziehen. Die Grundrentenzuschläge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden in allen Fällen nachgezahlt. Bei der Grundrente handelt es sich nicht um eine eigenständige Leistung, sondern um ein Plus zur bestehenden Rente. Um die Grundrente ausgezahlt zu bekommen, sind mindesten 35 Jahre Grundrentenzeit nötig. Wer nur 33 Jahre gearbeitet hat, bekommt ebenfalls Grundrente, allerdings nicht in voller Höhe. Laut der Deutschen Rentenversicherung zählen folgende Zeiten zu den Grundrentenzeiten:
- Zeit zur Erziehung der Kinder
- Pflegezeiten
- Krankheits- und Rehabilitationszeiten
- Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR)
- Nicht zur Grundrentenzeit gehören:
- Arbeitslosenzeit
- Schulische Ausbildungen
- Zeiten der Erwerbsminderungsrente
- Zeiten, in denen Sie freiwillige Beiträge gezahlt haben
Zudem ist ein im Mittel unterdurchschnittlicher Verdienst nötig. Ihr Einkommen muss über Ihr gesamtes Arbeitsleben mindestens 30 Prozent aber höchsten 80 Prozent des deutschen Durchschnittsverdienstes betragen. Für die Grundrente gibt es auch eine Einkommensprüfung. Werden 1.250 Euro Einkommen bei Alleinstehenden (1.950 Euro bei Verheirateten) überschritten, rechnet die Rentenversicherung 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens an. Bei Einkommen über 1.600 Euro (Paare: 2.300 Euro) wird der darüber liegende Betrag in voller Höhe angerechnet. Anders als beim Einkommen spielt die Höhe des Vermögens bei der Grundrente keine Rolle; eine Vermögensprüfung findet nicht statt.
Was ändert sich 2021 bei Steuern und Finanzen:
Mehrwertsteuer wird wieder angehoben
Wer im Januar einkaufen geht, wird es schnell merken. Die Mehrwertsteuer steigt wieder auf ihre regulären Sätze zurück. Für ein halbes Jahr war die Mehrwertsteuer gesenkt worden. Nun geht alles wieder zurück. Aus 16 Prozent werden wieder 19 Prozent.
Solidaritätszuschlag fällt weg
Nach einem Vierteljahrhundert endet mit dem 31.12.2020 eine Sonderbelastung: Bei der Einkommensteuer fällt der Solidaritätszuschlag weg – zumindest für die unteren 90 Prozent der Bevölkerung, weitere 6,5 Prozent müssen ihn nur noch teilweise zahlen. Lediglich auf sehr hohe Einkommen bleibt der Soli noch unverändert fällig.
Behinderten-Pauschbeträge werden angehoben
Seit den 1970er-Jahren tat sich hier nichts, nun werden die steuerlichen Freibeträge für Menschen mit Behinderung kräftig angehoben. Je nach Grad der Behinderung sind es nun 384 bis 2840 Euro statt der bisherigen 310 bis 1420 Euro. Zudem wird der sogenannte erhöhte Behinderten-Pauschbetrag für blinde oder als hilflos geltende Menschen von 3700 auf 7400 Euro angehoben. Im Einzelnen treten folgende Gesetzesänderungen am 1. Januar 2021 in Kraft:
- die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge,
- die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags von 900 Euro bei Geh- und Sehbehinderung und 4.500 Euro bei stärkeren Einschränkungen,
- der Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 und
- die Aktualisierung der Grade der Behinderung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 berücksichtigt wird.
Darüber hinaus steigt der Pflege-Pauschbetrag als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro. Für die Pflegegrade 2 und 3 wird künftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag von 600 beziehungsweise 1.100 Euro gewährt.
Neue Gesetze 2021 bei Wohnen und Energie
Durch Gesetzesänderungen können 2021 mehr Haushalte Wohngeld beziehen. Und wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, erhöht es sich wahrscheinlich. Denn erstmals werden ab Januar Heizkosten pauschal berücksichtigt: Für ein Paar sind es beispielsweise 18,60 Euro; für eine fünfköpfige Familie 29,40 Euro. Je nach Einkommen und Miete dürften Sie in der Regel 10 bis 20 Euro mehr Wohngeld pro Monat bekommen. Falls Sie bisher knapp unter der Bemessungsgrenze lagen, können Sie den Zuschuss ab Januar erstmals bekommen. In der Corona-Krise hat das Bundesinnenministerium die Wohngeld-Stellen angewiesen, das Verfahren zu vereinfachen. Sie können bei vielen Wohngeld-Stellen Ihren Antrag einfach per E-Mail oder Telefon stellen. Hier die Staffelung des Heizkosten-Zuschlags nach Haushaltsgröße
Mit dem verbesserten Wohngeld will die Politik die Belastung verringern, die der CO2-Preis auf Heizöl, Erdgas und Fernwärme mit sich bringt.
CO2 Steuer kommt: Verbraucher müssen mit höheren Preisen und Kosten rechnen.
Ab dem 1. Januar 2021 gilt die CO2-Steuer auf Benzin, Diesel, Heizöl und Gas. Bisher müssen Unternehmen bestimmter Sektoren für den Ausstoß von CO2 zahlen. Dazu gehören beispielsweise Fluggesellschaften oder Industrieunternehmen, die eine große Menge des Treibhausgases produzieren. Mit einem einheitlichen CO2-Preis ab 2021 will Deutschland seine CO2-Reduzierungsziele erreichen. Somit muss nun jeder, der Waren oder Dienstleistungen anbietet und dabei CO2 ausstößt, diese Steuer zahlen! Dabei ist es jedoch denkbar, dass Unternehmen die Steuer auf die Verbraucher umwälzen. Einige Produkte und Dienstleistungen könnten dann durch die Gesetzesänderung ab Januar 2021 dann teurer werden.
Spritpreise steigen – Pendlerpauschale steigt
Autofahrer und Pendler müssen schon jetzt aufgrund der CO2-Steuer mit höheren Spritkosten rechnen. Bei dem veranschlagten Preis von 25 Euro pro Tonne CO2, steigt der Benzinpreis ungefähr um 7,5 Cent. Pendler können immerhin ein wenig aufatmen: als Ausgleich für den höheren Spritpreis, soll die Pendlerpauschale um 5 Cent angehoben werden.
Gaspreise steigen um sieben Prozent
Aufgrund der CO2 Steuer haben bisher 104 Gas-Grundversorger Preiserhöhungen von durchschnittlich 7,1 Prozent zum Jahreswechsel angekündigt. Das ergibt eine Analyse des Verbraucherportals Verivox. Für einen Musterhaushalt mit einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden bedeutet das Mehrkosten in Höhe von rund 100 Euro pro Jahr. Nur zwei Versorger wollen ihre Preise senken.
Diese Gesetzesänderungen betreffen 2021 unsere Gesundheit
Gesetzliche Krankenkassen: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt leicht
Viele gesetzlich wie privat Krankenversicherte müssen sich 2021 auf einen höheren Beitrag für ihre Krankenversicherung einstellen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2021 leicht um 0,2 Punkte auf 1,3 Prozent. Der Gesamtbeitrag wird dann bei einem unveränderten allgemeinen Satz von 14,6 Prozent bei 15,9 Prozent im Jahr 2021 (2020: 15,7 Prozent) liegen. Die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags bedeutet allerdings nicht zwingend, dass jede Krankenkasse diesen Wert auch von ihren Mitgliedern erhebt. Laut einer Auswertung des Vergleichsportals Verivox müssen sich die Versicherten auf höhere Kosten einstellen. Demnach erhöhen 31 der 76 allgemein zugänglichen Krankenkassen zum 1. Januar 2021 ihre Zusatzbeiträge. 43 Krankenkassen halten den Beitrag konstant, zwei senken ihn sogar.
Krankenkassenwechsel vereinfacht sich
Ab diesem Jahr wird der Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse einfacher. Krankenkassenmitglieder müssen nicht mehr bei ihrer bisherigen Kasse kündigen und eine Kündigungsbestätigung anfordern, sondern können direkt eine neue Krankenversicherung abschließen. Die Übermittlung der Kündigung übernimmt ab Januar 2021 die neue Krankenkasse.
Elektronische Patientenakte: Versicherte entscheiden über Anlage
Welche Medikamente nimmt eine Patientin oder ein Patient, welche Vorerkrankungen gibt es, wie sind die Blutwerte, wie verliefen frühere Behandlungen? Viele dieser Informationen über unsere Gesundheit stehen in den Aktenordnern unserer Arztpraxen. Gehen wir dann zu einem anderen Arzt, liegen viele dieser Informationen über uns nicht vor und Untersuchungen müssen wiederholt werden. Damit machen wir Schluss. Ab 1. Januar 2021 müssen gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Grundsätzlich entscheidet dann der Krankenversicherte selbst, ob eine solche elektronische Akte überhaupt angelegt wird. Darüber hinaus welche Daten aufgenommen werden sollen und wer überhaupt darauf Zugriff erhalten darf. Die Nutzung der ePA ist für die Krankenversicherten kostenfrei, Zugang und Nutzung erfolgt über Apps der jeweiligen Krankenkasse.
Das eRezept: Digitale Verordnung startet ab 1. Juli
Das E-Rezept kommt. Das bedeutet: Rezepte vom Arzt werden in Zukunft nicht mehr auf Papier gedruckt, sondern in elektronischer Form ausgestellt. Wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen ein Medikament verschreibt, erhalten Sie heute ein Rezept auf Papier, das Sie in einer Apotheke Ihrer Wahl einlösen können. Künftig werden die rosa Papierrezepte zunächst um das E-Rezept ergänzt und dann sukzessive ersetzt. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt wird Ihnen dann also ein digitales Rezept für die benötigten Medikamente ausstellen. Ab 1. Juli 2021 können Sie dann mit Hilfe einer zentralen App dann die ärztlich verordneten Medikamente auf ihrem Smartphone anzeigen lassen und entweder bei einer Apotheke vor Ort oder bei einer Online-Apotheke einlösen. Das eRezept wird vom behandelnden Arzt ausschließlich digital erstellt und signiert. Der Zugang dazu über einen QR-Code kann digital oder per Ausdruck erfolgen. Die Bezeichnung der App, unter der sie in den App-Stores herunterzuladen sein wird, steht zurzeit noch nicht fest. Nach Einführung des eRezepts können Ärzte auch etwa nach einer Videosprechstunde direkt ein digitales Rezept ausstellen, ohne dass der Patient in die Praxis kommen muss. Auch Folgerezepte können in der Praxis bestellt und dann als eRezept in der App bereitgestellt werden – der erneute Besuch beim Doktor zur Abholung entfällt. Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) sieht vor, dass ärztliche Verordnungen dann ab 1. Januar 2022 grundsätzlich nur noch per eRezept erfolgen. Apotheken sollen verpflichtet werden, Arzneimittel – bis auf wenige Ausnahmefälle – nur noch per eRezept abzugeben.
Heilmittel: Behandlungsbeginn jetzt bis 28 Tage nach Verordnung
Wurden bislang Krankengymnastik, Logopädie, Physio-, Ergo- oder Ernährungstherapie oder Podologische Therapie verordnet, mussten Patienten die Behandlung innerhalb von 14 Tagen beim jeweiligen Heilmitteltherapeuten beginnen. Mit einer Neuregelung zur Heilmittelverordnung wird dieses Zeitfenster ab 1. Januar 2021 nun erweitert: Eine Heilmittelbehandlung kann dann bis zu 28 Tage nach Verordnungsdatum starten. Das hilft, nachträgliche Änderungswünsche von Patienten und Therapie-Anbietern bei den Arztpraxen zu vermeiden, weil angesichts knapper Termine eine Behandlung nicht innerhalb der 14-Tage-Frist aufgenommen werden konnte. Hält der Arzt einen früheren Behandlungsbeginn für erforderlich, kann er auf der Verordnung ein Feld für einen dringlichen Behandlungsbedarf (innerhalb von 14 Tagen) ankreuzen. Neu ist auch, dass die im Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) angegebene Höchstmenge an zu verordnender Behandlungsmenge nicht mehr als Deckel, sondern nur noch als Orientierungswert dient. Das heißt für den Patienten: Sofern medizinisch geboten, können Ärzte daher künftig weitere Einheiten verordnen, ohne dass – wie bisher – eine Vorab-Genehmigung der Krankenkasse erforderlich ist. Damit fallen die bisherigen Unterscheidungen zwischen Erstverordnung, Folgeverordnung sowie Verordnungen innerhalb und außerhalb des Regelfalls weg.
Sonstige wichtige Gesetzesänderungen 2021
Weingesetz: Mehr Orientierung mit Herkunftspyramide
Bislang stellt das deutsche Weinrecht die Angabe der Rebsorten in den Mittelpunkt – oft verbunden mit Jahrgang und Namen der Weinbergslage. Nun wird das System stärker auf die geografische Herkunft ausgerichtet. Das heißt: Je genauer die Herkunft, desto höher die Qualität.
Künftig können kleinere geografische Angaben nur bei Weinen mit geschützter geografischer Ursprungsbezeichnung gemacht werden – etwa Gemeinde – oder Lagennamen. Diese Weine gelten als Spitzenerzeugnisse der obersten Stufe der Herkunftspyramide.
Zahlungen im Internet werden aufwändiger
Ab 2021 muss jeder, der mit einer Kreditkarte im Internet bezahlen möchte, bei Freigabe der Zahlung zusätzlich zur Eingabe der Kartendaten einen weiteren Schritt beachten. Für die zusätzliche Sicherheit sorgt das Verfahren 3D-Secure. Künftig reicht es also beim Bezahlen mit Visa, Mastercard oder Amex in Onlineshops nicht mehr aus, neben der Kreditkartennummer die Prüfziffer von der Rückseite der Karte einzugeben. Ab dem 15. Januar 2021 müssen Zahlungen ab 250 Euro mit zwei voneinander unabhängigen Faktoren freigegeben werden. Ab dem 15. Februar greift die Zwei-Faktor-Authentifizierung dann schon ab 150 Euro. Das ist die Zwei-Faktor-Authentifizierung: Mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsmerkmalen weist der Online-Käufer nach, dass er bei der Kreditkartenzahlung der rechtmäßige Kreditkarteninhaber ist: Je nach Vorgabe der kartenausgebenden Bank entweder per SMS-TAN in Verbindung mit einem Passwort, über das Onlinebanking bzw. über entsprechende Apps. Hier können dann zur Freigabe der Zahlung mit zwei Faktoren auch teilweise biometrische Verfahren wie Fingerabdruck oder Gesichtserkennung verwendet werden.
Energielabels für Elektrogeräte: Aus A+++ wird B
Elektrogeräte bekommen ab 1. März 2021 neue neue Energielabels. Geschirrspüler, Waschmaschinen, kombinierte Waschtrockner, Kühl- und Gefriergeräte sowie Fernseher und Monitore kommen dann nur noch mit den Klassifizierungen von A bis G daher. Klassen wie A+++ oder A++ werden dann abgeschafft. Zunächst wird es wohl kein Gerät in die Klasse A oder B schaffen. Denn die technische Entwicklung schreitet schnell voran, und die gegenwärtig sparsamsten Geräte sind zum Teil schon „veraltet“. Um ab 2021 ein „A“ erreichen zu können, sind die Hersteller gefordert, die Effizienz ihrer Geräte weiter zu steigern. Mit der Reform der EU-Energielabel-Einteilung gehen auch strengere Vorbedingungen bzw. Auflagen einher, insbesondere zur Konstruktion, Reparaturfreundlichkeit und Umweltverträglichkeit der Geräte. Gefordert ist eine ganzheitliche Betrachtung der Produkte über den gesamten Lebenszyklus. Diese hohen Anforderungen lassen sich durch vielfältige Tests in den spezialisierten Laboren von TÜV Rheinland überprüfen.
Ab 2024 trifft es die restlichen Elektrogeräte
Für alle anderen kennzeichnungspflichtigen Elektrogeräte wie Trockner, Staubsauger oder Backöfen steht eine Umstellung auf die neuen Energieeffizienzklassen ab 2024 an. Die Effizienzlabel für Heizungen werden voraussichtlich erst ab 2026 geändert.
Auch Lampen erhalten 2021 ein neues Label
Ab 1. September 2021 erhalten auch Lampen ein neues Label. Auch hier wird es ebenfalls künftig die neue Skala von A bis G geben – und die A+-Klassen werden wegfallen. Darüber hinaus dürfen einige ineffiziente Leuchtmittel ab 1. September 2021 nicht mehr in den Verkauf gehen. Darunter fallen zum Beispiel Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät – die sogenannten Energiesparlampen.
Änderungen 2021 bei der Beantragung des Personalausweises
Wer ab 2. August 2021 einen neuen Personalausweis beantragt, muss zunächst beide Zeigefinger einscannen lassen, damit sie danach digital auf der Ausweiskarte gespeichert werden können. Bis dahin ist die Speicherung der Fingerabdrücke freiwillig. Damit wird eine EU-Verordnung umgesetzt, die im August 2021 in Kraft tritt. Künftig ist es auch nicht mehr möglich, Lichtbilder für den Personalausweis mitzubringen, weil ausgedruckte Bilder nicht mehr den aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Stattdessen können digitale Bilder, gegen eine Gebühr von 6 Euro, vor Ort in der Passbehörde erstellt werden. Alternativ können Sie weiterhin zu einem Fotografen gehen. Jedoch darf dieser die Bilder ausschließlich digital an die kommunalen Ämter über einen gesicherten Übermittlungsweg bereitstellen. Papierbasierte Passbilder sollen im Antragsprozess spätestens zum 1. Mai 2025 entfallen.
Post: Briefe werden digital
Am 4. Februar 2021 erscheint die erste Briefmarke mit integriertem Matrixcode. Jede Briefmarke des Motivs “Digitaler Wandel” wird mit einem individuellen Matrixcode (ähnlich einem QR-Code) bedruckt sein.
Über die Smartphone-App der Deutschen Post können dann Zusatzinfos zur Marke abgerufen werden und es ist eine rudimentäre Sendungsverfolgung möglich. Der Matrixcode wird im Briefzentrum der Absender- und Zielregion erfasst und erzeugt einen Sendungsstatus. Die Sendungsverfolgung funktioniert jedoch nicht bis zur Zustellung beim Empfänger; das ist nur aufpreispflichtig per Einschreiben möglich. Laut TV-Berichten, werden Postkunden auch Zusatzaufkleber nutzen können, um ältere Briefmarken mit einem Matrixcode zu ergänzen und sie zu verfolgen. Unklar ist noch, ob diese Zusatzaufkleber kostenlos abgegeben werden oder von Kunden gekauft werden müssen.