Hausnotruf beantragen: die gesetzlichen Regelungen
Bevor man sich darum kümmert, einen Hausnotruf zu beantragen, macht es Sinn, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist in § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI festgeschrieben. Dort steht:
„Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“
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Was ist der Unterschied zwischen einem Hilfsmittel und einem Pflegehilfsmittel?
Den Unterschied zwischen einem Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel kann man sich ganz einfach merken: Hilfsmittel werden von der Krankenkasse bezahlt, Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen.
Das heißt im Klartext: Nur wer einen Pflegegrad / eine Pflegestufe hat, hat auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Auf Hilfsmittel dagegen hat jeder Patient Anspruch, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Zwei Arten von Pflegehilfsmitteln

Pflegehilfsmittel werden unterschieden in „zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel“ und „technische Hilfsmittel“. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sind solche, die nur einmalig verwendet werden können, beispielsweise Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe.
Zu den technischen Hilfsmitteln gehören Rollatoren, Treppenlifte oder Hausnotrufgeräte. Im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen (rehadat.de) können Sie nachschauen, welche Hilfsmittel von der Kasse finanziert bzw. bereitgestellt werden müssen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist untergliedert in Hilfsmittel (Produktgruppe 01 bis 33) und Pflegehilfsmittel (ab Produktgruppe 50). Ein Hausnotruf gehört zur Gruppe 52 – Pflegehilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung und Mobilität.
So beantragen Sie den Hausnotruf richtig
Ein Hausnotrufgerät, mit dem man im Notfall auf Knopfdruck an einer Basisstation unkompliziert Hilfe anfordern kann, können Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse beantragen. In der Regel sind die Hausnotruf-Anbieter wie ProVita bei der Anfrage mit einem Antragsformular behilflich.
Am besten ist es, wenn Sie bei der Antragstellung folgende Angaben machen: Name, Geburtsdatum und Versicherungsnummer des Pflegebedürftigen Beschreiben Sie kurz die Art des beantragten Pflegehilfsmittels, beispielsweise: „…hiermit beantrage ich zur Erleichterung der Mobilität und Selbständigkeit einen Hausnotruf.“
Wichtiger Hinweis beim Anfragen des Hausnotrufs
Achten Sie darauf, den Zweck des Pflegehilfsmittels, also „zur Erleichterung der Pflege“, „zur Erhaltung der Selbstständigkeit“ oder „zur Linderung der Beschwerden“ anzugeben! Mit Angabe dieser Gründe ist es für den Bearbeiter nachvollziehbar, dass Sie einen Hausnotruf anfragen, da Sie auf Hilfe angewiesen sind und die Leistungen im Falle eines Notfalls entscheidend sein könnten.
Hausnotruf: Kostenübernahme beantragen
Wenn Sie für Ihren Hausnotruf eine Kostenübernahme beantragen wollen, folgt dieser Prozess in der Regel dem folgenden Ablauf:
- Eine Pflegestufe muss beantragt oder erteilt sein
- Die Leistung der Hausnotruf-Kostenübernahme muss über den Kontakt bei der Pflegekasse / Sozialhilfeträger beantragt werden.
- Die Pflegekasse / der Sozialhilfeträger prüft den Antrag auf Kostenübernahme. Manchmal wird dazu noch eine Stellungnahme beim MDK (Mediziner Dienst der Krankenversicherung) eingeholt.
- Die Pflegekasse erteilt im Idealfall eine Kostenübernahmeerklärung für den Hausnotruf.
- In der Regel wird auch der Leistungserbringer (Vertragspartner Hausnotruf) schriftlich über die Kostenübernahme bzw. Ablehnung des Hausnotrufs informiert.
Grundsätzlich kann die Pflegekasse auch im betreuten Wohnen die Kosten für Hausnotrufgeräte übernehmen. Welche Voraussetzungen hierfür im Einzelnen erfüllt sein müssen, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse. So können Sie sich vorab informieren, ob es sich für Sie lohnt, einen Hausnotruf im betreuten Wohnen zu beantragen.
Sonstige Übernahmekosten im Zusammenhang mit dem Hausnotruf
Zusätzlich zur monatlichen Kostenübernahme zahlt die Pflegekasse eine einmalige Anschlussgebühr. Hiermit werden Aufstellung und Inbetriebnahme des Hausnotruf-Gerätes sowie die Einweisung aller Beteiligten in dessen Gebrauch vergütet.
Besonderer Tipp
Beachten sollten Sie, dass eine eventuelle Änderung der Telefondose für den Anschluss des Hausnotruf-Gerätes oder das Anbringen eines Adapters sowie die grundsätzliche Installation des Telefonanschlusses in die Eigenverantwortung des Pflegebedürftigen fallen. Diese Kosten werden demnach nicht von der Pflegekasse übernommen.
Hausnotruf beantragen: Wann die Pflegekasse die Kosten übernimmt
Wenn Sie einen Zuschuss bzw. eine komplette Kostenübernahme für einen Hausnotruf beantragen wollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Pflegebedürftigkeit muss bestehen! Welcher Pflegegrad (1,2,3,4 oder 5) festgestellt wurde, ist dabei nicht entscheidend.
- Es handelt sich nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, für das die Krankenkasse die Kosten zu tragen hat. Das heißt, die Funktion des Hilfsmittels richtet sich darauf, die Pflege zu erleichtern oder dem Pflegebedürftigen wird damit eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglicht.
- Die pflegebedürftige Person muss alleine leben oder über weite Teile des Tages alleinlebend sein.
- Eine Notsituation kann jederzeit eintreten.
- Ein Hilferuf kann mit handelsüblichen Telefonen in Notsituationen nicht abgesetzt werden.
Was tun, wenn die Pflegekasse den Hausnotruf ablehnt?
Es passiert immer wieder, dass die Pflegekasse den Antrag für einen Hausnotruf nicht genehmigt. Legen Sie in solchen Fällen unbedingt Widerspruch ein.
Hat die Kasse auch den Widerspruch abgelehnt, sollten Sie eine Klage in Erwägung ziehen.
Wie legen Sie Widerspruch ein?

Wichtig ist beim Widerspruchsverfahren, dass Fristen und gesetzliche Ansprüche gewahrt werden. Innerhalb der geforderten Frist sollten Sie deshalb den Widerspruch schriftlich einreichen.
Eine Begründung ist nicht sofort nötig, sondern kann auch nachgereicht werden. Allerdings müssen Sie dies schriftlich vermerken auf dem Widerspruch.
Nach Prüfung des Widerspruchs kann die Pflegekasse, den Hausnotruf abzulehnen oder doch noch anzuerkennen. Sollte die Pflegeversicherung nicht innerhalb von drei Monaten über Ihren Widerspruch entschieden haben, können Sie beim Sozialgericht eine Klage einreichen.
Wurde der Hausnotruf angelehnt, können Sie schriftlich innerhalb von einem Monat beim Sozialgericht Klage einreichen. Erkundigen Sie sich jedoch über die Kosten einer solchen Klage – entweder bei einem Anwalt oder direkt beim Sozialgericht.
Tipps zum Widerspruchsverfahren
- Je besser und fundierter Ihr Antrag auf einen Hausnotruf ist, desto höher sind die Chancen einer Genehmigung. Die Mitarbeiter der Pflegekasse können Ihre Situation besser nachvollziehen, wenn die Begründung aussagekräftig ist.
- Legen Sie nach einer Ablehnung des Hausnotrufes Widerspruch ein, sollte dieser sehr gut begründet sein. Erklären Sie der Pflegekasse, warum Sie den Hausnotruf unbedingt benötigen.
- Rufen Sie bei der Pflegekasse an und fragen Sie telefonisch nach, warum der Hausnotruf abgelehnt wurde. Das hilft Ihnen unter Umständen bei der Formulierung des Widerspruchs weiter.
- Lassen Sie sich die Notwendigkeit eines Hausnotrufs von Ihrem behandelnden Arzt und/oder Therapeuten bescheinigen.
- Die Sachbearbeiter der Kostenträger sind oft mit reinen medizinischen Diagnosen überfordert. Oftmals reicht es nicht aus, einfach eine Diagnose in die Verordnung zu schreiben. Verfassen Sie lieber eine ausführliche Begründung – wie bereits in Punkt 1 beschrieben.
- Auch ein persönliches Anschreiben an die Kasse, in dem die Situation beschrieben wird, kann sich als nützlich erweisen.
- Manchmal prüft der zuständige Medizinische Dienst (MDK) den Hausnotruf-Antrag. Wird dieser abgelehnt, sollten Sie unbedingt das MDK-Gutachten beantragen. Gemäß § 25 SGB X haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht. Auf Grundlage des MDK-Gutachtens können Sie dann Ihre Gegenargumente vorbringen. Fehler oder falsche Auslegungen können dann korrigiert werden.
- Die ablehnenden Bescheide der Versicherung müssen gemäß § 36 SGB X eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten. Diese beginnt mit: „Gegen diesen Bescheid können Sie …“. Mit dieser Rechtsbehelfsbelehrung werden Sie darüber informiert, innerhalb welcher Zeit Sie einen Widerspruch einlegen müssen. Diesen Zeitraum sollten Sie nicht überschreiten!
- Verschicken Sie das Widerspruchsschreiben am besten per Einschreiben. Damit können Sie nachweisen, dass Sie den Brief abgeschickt haben.
Das sollten Sie bei einem Klageverfahren beachten

Wird von Ihnen Klage eingereicht, sollten Sie den Vorgang einem Fachanwalt übergeben. Für die Klage vor dem Sozialgericht fallen für Sie keine Gerichtsgebühren an. Sollten Sie das Gerichtsverfahren verlieren, müssen Sie Ihre Rechtsanwaltskosten selbst tragen. Gewinnen Sie das Gerichtsverfahren, werden Ihre Rechtsanwaltskosten übernommen.
Aus diesem Grund sollten Sie vorab gut abwägen, ob sich eine Klage vor Gericht lohnt oder nicht. Benötigte und vom Gericht angeforderte Gutachten werden ebenfalls über das Gericht bezahlt, Ihnen entstehen dafür also keine Kosten. Gutachten, die Sie selbst anfordern, müssen auch von Ihnen selbst bezahlt werden und können sehr teuer sein. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, dann können Sie ihre privaten Gutachterkosten im Normalfall von der Versicherung erstattet bekommen.
Hilfe für Einkommensschwache
Sie sollten beim Hausnotruf und der Beantragung einer Kostenübernahme unbedingt vorher mit der Versicherung abklären. Einkommensschwache Personen können Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe (über einen Beratungshilfeschein) in Anspruch nehmen. Nähere Auskünfte dazu erteilt Ihnen das Sozialgericht.
Wichtige Briefe per Einschreiben
Wichtige Schreiben und Anträge ans Gericht sollten per Einschreiben verschickt werden. Beim Sozialgericht können Sie die Klage auch direkt vor Ort einreichen. Die Klage wird dann direkt vom Gericht schriftlich formuliert und aufgenommen.
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