Die Betreuungsverfügung ist neben der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht eine weitere Verfügung, mit der nicht nur Senioren selbstbestimmt Vorsorge für die Zukunft treffen sollten. Was Sie bei der Erstellung einer Vollmacht mit Betreuungsverfügung beachten sollten und welche Inhalte diese haben sollte – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Mitentscheiden, wen das Gericht als Betreuer bestellt
Jeder kann plötzlich in die Situation kommen, nicht mehr selbstständig handeln zu können. Eine Vollmacht mit Betreuungsverfügung ist ein wichtiges Dokument für den Fall, dass jemand ganz bestimmtes sich um Ihre wichtigsten Angelegenheiten kümmern soll. Wer hier nicht vorsorgt, riskiert, dass stattdessen ein fremder Betreuer vom Gericht bestellt wird. Denn im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht gilt eine Vollmacht mit Betreuungsverfügung nicht sofort, wenn der Notfall eintritt. Zunächst muss das Betreuungsgericht darüber entscheiden, wer die Betreuung übernimmt. Mit einer gültigen Betreuungsverfügung können Sie diese Entscheidung des Gerichts aber in ihrem Sinne beeinflussen.
Warum brauche ich eine Vollmacht mit Betreuungsverfügung?
Wenn Sie Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, weil Sie gerade im Koma liegen, muss eine andere Person für Sie das tun. Ein Betreuungsgericht stellt Ihnen dann einen Betreuer zur Seite, der so lange alle wichtigen Entscheidungen für Sie trifft, bis Sie selbst dazu wieder in der Lage sind. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie selbst bestimmen, wer diese Person sein soll.
Was versteht man unter Betreuung?
Unter einer Betreuung versteht man eine gesetzliche Vertretung von Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten (vorübergehend) nicht mehr selbst in die Hand nehmen können. Die Aufgaben eines Betreuers umfassen beispielsweise:
- Verwaltung des Vermögens
- Wohnungsangelegenheiten
- Gesundheitsfürsorge
- Schriftverkehr, Post
- Aufenthaltsbestimmung
Was kann in einer Vollmacht mit Betreuungsverfügung alles geregelt werden?
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie nicht nur festlegen, welche Person das Gericht als Betreuer auswählen soll. Sie können dem Gericht auch mitteilen, wer keinesfalls Betreuer sein soll. Darüber hinaus können Sie auch weitere Regelungen und Wünsche in der Betreuungsvollmacht festlegen. Zum Beispiel wo und wie Sie wohnen wollen. Oder, ob Sie bestimmte medizinische Eingriffe nicht wollen. Oder Sie können in die Betreuungsverfügung schreiben, dass der Betreuer Ihren Verwandten zu Weihnachten Geschenke schicken soll. Der Betreuer kauft die Geschenke dann von Ihrem Geld. Der rechtliche Betreuer ist nach dem Gesetz verpflichtet, geäußerte Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen, soweit es nicht dem Wohl des Betreuten widerspricht.
Hinweis: Wichtig ist es, dass Sie in der Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung Ihre Wünsche möglichst konkret beschrieben. Das Betreuungsgericht kontrolliert die Pflegevollmacht und den Betreuer.
Muss die Vollmacht mit Betreuungsverfügung eine bestimmte Form haben?
Nein. Sie können einfach ein Blatt Papier nehmen und darauf Ihre Wünsche für eine mögliche Betreuung schreiben. Sie können aber auch einen Vordruck des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz für Ihre Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung nutzen. Wichtig ist vor allem, dass das Formular zur Vollmacht mit Betreuungsverfügung zuletzt persönlich mit Ort, Datum und Unterschrift unterzeichnet wird. Grundsätzlich sollten zudem folgende Punkte enthalten sein:
- Vorschlag der Betreuungsperson
- Ausschluss von einer oder mehreren Personen, die die Betreuung in keinem Fall übernehmen sollen
- Wünsche hinsichtlich der Betreuung beispielsweise in der Frage der Wohnform
- Festlegung der Aufgabenbereiche des Betreuers
- Festlegung der Vermögensverwaltung
- Bestimmungen hinsichtlich medizinischer Angelegenheiten, gegebenenfalls mit Verweis auf eine verfasste Patientenverfügung
Welche Voraussetzung muss ein Betreuer oder Betreuerin erfüllen?
Für die Betreuer gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Volljährigkeit
- Geschäftsfähigkeit
- Kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis
- Keine Vorstrafen
- Ausreichend deutsche Sprachkenntnisse
- Lebensort nicht zu weit vom Betreuten entfernt
Der Betreuer muss sich auch darüber im Klaren sein, dass ihn das Gericht kontrollieren wird, wenn es zum Beispiel um Zahlungseingänge auf das Konto geht oder um die Einhaltung dessen, was in der Betreuungsvollmacht festgelegt ist. In einigen Fällen, beispielsweise bei medizinischen Maßnahmen, muss der Betreuer zuvor eine Genehmigung beim Amtsgericht einholen. Außerdem muss ein Betreuer gegenüber dem Gericht jährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.
Ist eine notarielle Beglaubigung der Betreuungsverfügung ratsam?
Wie auch die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung, die ebenfalls Teil der Patientenvorsorge sind, kann die Betreuungsverfügung notariell beglaubigt werden. Eine solche Beglaubigung ist kein Muss, die Gültigkeit der Verfügung ist bereits mit der persönlichen Unterschrift des Ausstellers nebst Ort und Datum gegeben.
Bei einer Ausstellung der Verfügung in kranken Tagen ist eine notarielle Beglaubigung dennoch ratsam, da die Einwilligungsfähigkeit im Fall einer Krankheit oder nach einem Unfall gegebenenfalls durch ein Gericht oder das Umfeld in Frage gestellt werden kann. Eine notarielle Beglaubigung verhindert dies.
Kann eine Betreuungsverfügung widerrufen werden?
Die Verfügung ist jederzeit und ohne Begründung widerrufbar. In diesem Fall beseitigen Sie die Originale und Kopien der Betreuungsverfügung.
Wo sollte man die Vollmacht und Betreuungsverfügung aufbewahren?
Sie sollten die Vorsorgevollmacht zur Betreuungsverfügung nicht in einen Tresor legen. Am Sinnvollsten ist es, wenn der Bevollmächtigte ein Original erhält. Dieser muss nämlich das Original der Vollmacht beim Gericht vorlegen. Falls Sie dies nicht wünschen, sollten die Vollmacht mit Betreuungsverfügung auf jeden Fall leicht zu finden sein. Hilfreich ist eine Nachricht über die Existenz eines solchen Formulars in Ihrer Brieftasche aufzubewahren. Ein solches Kärtchen bekommen Sie bei Ihrer Verbraucherzentrale. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Ihre Pflegevollmacht bei der Bundesnotarkammer beim zentralen Vorsorgeregister zu registrieren. Für den Eintrag zahlen Sie eine einmalige Gebühr von zirka 13 Euro. Bei einem Betreuungsfall fragt das Gericht hier dann nach der Existenz eine Betreuungsverfügung.
Ab wann gilt eine Betreuungsverfügung?
Falls Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, stellt Ihnen das Gericht einen Betreuer zur Seite. Aber erst dann, wenn es das für notwendig hält – etwa bei einer psychischen Krankheit, bei Demenz oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (§ 1896 BGB). Früher gab es in solchen Fällen Entmündigungen, heute gibt es einen rechtlichen Betreuer. Als Betreuter sind Sie nach wie vor geschäftsfähig, Sie können zum Beispiel Verträge unterzeichnen.
Wann kann die in der Betreuungsverfügung genannte Person mit der Betreuung beginnen?
Erst nach der Entscheidung des Betreuungsgerichts. Denn nur das Betreuungsgericht bestimmt, wer Betreuer werden soll. Das Betreuungsgericht berücksichtigt dabei Ihren Wunsch. Dies sollten Sie bei der Wahl des Betreuers bedenken Die Wahl der Betreuungsperson sollte wohlüberlegt werden. Daher sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um die Betreuungsverfügung in Ruhe zu verfassen. Allerdings sollte bei der Wahl der Betreuungsperson das Augenmerk nicht allein darauf gelegt werden, wer diese Rolle übernehmen kann, sondern vor allem auch, wer sich dafür eignet. Schließlich soll der Betreuer in der Form unterstützen, dass die betreute Person möglichst selbstständig gemäß den eigenen Wünschen und Vorstellungen leben kann und Entscheidungen in ihrem Sinne getroffen werden. Dabei ist es hilfreich, folgende Punkte zu bedenken:
- Das Wohl des Betreuten sollte für den Betreuenden an erster Stelle stehen.
- Der Betreuer sollte in der Lage sein, die Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich der Lebensgestaltung des Betreuten zu respektieren, auch wenn diese den eigenen Ansichten möglicherweise nicht entsprechen.
- Die Betreuungsperson sollte ausreichend belastbar sein.
- Der Betreuende sollte Zeit für regelmäßige Besuche haben.
- Ein Betreuungsverhältnis kann über einen begrenzten Zeitraum oder dauerhaft stattfinden. Daher sollte ein möglicher Betreuer sowohl körperlich als auch seelisch in der Lage sein, die ihm anvertrauten Aufgaben auch langfristig zu erfüllen.
Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Die Patientenverfügung teilt behandelnden Ärzten verbindlich mit, welche Behandlungsmethoden Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Die Vorsorgevollmacht https://www.provita-deutschland.de/vorsorge-im-alter-vorsorgevollmacht-und-patientenverfuegung/ ermöglicht es einer Vertrauensperson, in Ihrem Interesse Entscheidungen in Rechtsgeschäften zu treffen. Sie ist deshalb eine unverzichtbare Ergänzung zur Patientenverfügung: Ärzte können sich so direkt an Ihren gesetzlichen Vertreter oder Ihre Vertreterin wenden. Außerdem kann Ihre Vertrauensperson Sie dank der Vollmacht auch in weiteren Angelegenheiten vertreten. Während die ersten beiden Dokumente untrennbar miteinander verbunden sind und auf jeden Fall ausgefüllt werden sollten, dient die Betreuungsverfügung mehr als sinnvolle Ergänzung. Sie kommt in einem solchen Fall nur dann zum Einsatz, wenn die Vorsorgevollmacht ungültig sein sollte. Das kann vorkommen, wenn zum Beispiel die bevollmächtigten Personen selbst zum Pflegefall geworden oder aufgrund anderer Umstände verhindert sind. Eine Vorsorgevollmacht birgt ein gewisses Missbrauchsrisiko, da Sie den Bevollmächtigten mit umfangreichen Befugnissen ausstatten. Gibt es in Ihrem Umfeld keine Person, der Sie uneingeschränkt vertrauen, können Sie statt der Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung erstellen. Sollten Sie entscheidungsunfähig werden und das zuständige Gericht eine Betreuung anordnen, berücksichtigt es bei der Wahl Ihres rechtlichen Vertreters die Vorschläge aus Ihrer Betreuungsverfügung. Das Gericht kontrolliert, dass der Betreuer in Ihrem Sinne entscheidet. Sie können in der Verfügung nicht nur einen Betreuer vorschlagen, sondern auch Personen von dieser Aufgabe ausschließen.
Fazit
Ob Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht: Um im Ernstfall sicherzustellen, dass im eigenen Sinne gehandelt wird, sollte sich jeder frühzeitig mit der eigenen Patientenvorsorge befassen. Dabei ist es ratsam, sich ausreichend Zeit zu nehmen und eingehend zu informieren, um die beste Entscheidung zu treffen.