Die Pflege stellt für Angehörige oft eine hohe Belastung dar. Damit Sie finanziell entlastet werden, können Sie die Pflegekosten von der Steuer absetzen. Wie viel Geld sie allerdings tatsächlich vom Fiskus zurückerhalten, kommt auf verschiedene Faktoren an. Was Sie alles beachten müssen erklären wie Ihnen hier.
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ToggleViele Pflegekosten steuerlich absetzbar
Wer pflegebedürftige Eltern hat und selbst für einige Kosten der Pflege zahlt, kann sich einen Teil der Ausgaben vom Finanzamt zurückholen. Die Höhe der absetzbaren Kosten ist abhängig davon, ob die Eltern bei den Kindern zu Hause, in der eigenen Wohnung oder im Heim leben. Relevant ist auch, wie stark die Pflegebedürftigkeit der Eltern ist und ob die Kinder selbst an der Pflege beteiligt sind.
Alltagsassistentin / Pflegedienst steuerlich absetzbar
Wer nicht als pflegebedürftig eingestuft ist und trotzdem Unterstützung z.B. durch eine Alltagsassistentin oder einen Pflegedienst benötigt, kann die Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung absetzen. Bis zu 20 Prozent von maximal 20.000 Euro im Jahr lassen sich als Pflegekosten von der Steuer absetzen. Das sind also 4000 Euro.
Wichtig:
Die erbrachten Leistungen wie kochen, Besorgungen erledigen oder bügeln müssen von der Alltagsassistentin im Haushalt des Hilfebedürftigen erbracht worden sein. Außerdem muss Ihnen eine Rechnung vorliegen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen im Heim absetzbar
Ist in Ihrem Haushalt ein Minijobber tätig, können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Dabei erhalten nicht nur die im eigenen Haus oder in der Wohnung lebenden Steuerzahler den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern unter Umständen auch Bewohner von Altenheimen.
Voraussetzung:
Dafür muss im Heim ein eigenständiger Haushalt bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Appartement mit Bad, Küche sowie Wohn- und Schlafbereich bewohnt wird, das individuell genutzt werden kann. Besteht die Unterkunft im Heim lediglich aus einem Zimmer ohne eigene Kochgelegenheit, so zählt dies nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht als Haushalt. Somit kann der Steuerbonus nicht in Anspruch genommen werden. In einem solchen Fall lassen sich aber Aufwendungen von der Steuer absetzen, die mit einer Hilfe im Haushalt (Alltagsassistentin) vergleichbar sind.
Unterbringung in einem Heim
Generell muss zwischen einer alters- und einer krankheitsbedingten Heimunterbringung unterschieden werden.
Altersbedingte Heimunterbringung
Die Kosten für eine altersbedingte Heimunterbringung sind nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar. Sie zählen zu den regulären Aufwendungen für die Lebensführung, die mit dem steuerlichen Grundfreibetrag – im Jahr 2018 liegt er bei 8820 Euro – abgegolten sind.
Krankheitsbedingte Heimunterbringung
Erfolgt die Unterbringung eines Pflegebedürftigen im Heim krankheitsbedingt, gilt dies steuerlich unter Umständen als außergewöhnliche Belastung. Von den Heimkosten müssen aber erst Gelder der Pflegeversicherung sowie mögliche Kostenerstattungen der Beihilfe abgezogen werden.
Abzug einer Haushaltsersparnis
Ebenfalls abgezogen wird eine sogenannte Haushaltsersparnis. Das ist die Summe, die der Heimbewohner durch die Aufgabe seiner Wohnung spart. Der Fiskus legt hierfür ebenfalls den steuerlichen Grundfreibetrag zugrunde. Außerdem errechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung für den Heimbewohner – unter anderem auf Basis seiner Gesamteinkünfte und der Zahl seiner Kinder.
Wenn die Kinder die Heimkosten zahlen
Zahlen Kinder die Heimkosten ihrer Eltern, können sie diese ebenfalls zum Teil steuerlich absetzen. Für einen Nicht-Pflegebedürftigen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr maximal 9000 Euro als Unterhaltszahlung angegeben werden. Sind Vater oder Mutter indes pflegebedürftig, können Kinder die Heimkosten als außergewöhnliche Belastung angeben. Auch hierbei wird ein Eigenanteil als zumutbare Belastung angerechnet.
Wenn die Kinder die Pflege übernehmen
Übernehmen Kinder die Pflege selbst und erfolgt sie unentgeltlich, steht ihnen ein Pflegepauschbetrag von 924 Euro im Jahr zu. Das setzt voraus, dass das Elternteil in den Pflegegraden vier oder fünf eingestuft wurde oder einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen H hat. Geben Kinder mehr aus als den Pauschbetrag, können sie die Kosten wiederum als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Auch hierbei muss ein zumutbarer Eigenanteil von ein bis sieben Prozent abgezogen werden. Weitere Steuertipps für pflegende Angehörige finden Sie hier.