Als pflegender Angehöriger im Alltag Betreuungs- und Pflegeleistung zu erbringen, bedeutet eine permanente Verpflichtung. Zudem kann man sich nur noch selten einen Urlaub gönnen. Doch das ist falsch! Regelmäßiger Urlaub ist für pflegende Angehörige sehr wichtig, denn nur so kann neue Kraft geschöpft und die Gesundheit erhalten werden. Benötigen Sie auch einmal Urlaub? Wie Sie dies organisieren können und welche finanziellen Möglichkeiten es gibt, erfahren Sie hier.
Viele Möglichkeiten beim Urlaub für pflegende Angehörige
Laut dem Robert-Koch-Institut betreuen knapp sieben Prozent aller Erwachsenen regelmäßig eine pflegebedürftige Person. Angehörige übernehmen den größten Teil der Pflegeleistungen: Sie kaufen ein, kochen, putzen, kümmern sich um Körperpflege, Abwechslung und pflegerische Tätigkeiten – und das rund um die Uhr. Für viele pflegende Angehörige bedeutet das, die Pflegeleistung nicht nur mit dem Job sondern auch der eigenen Familie und deren Anforderungen hinsichtlich Haushalt, Schule, Freizeit und Erziehung zu organisieren. Pflege kostet Energie. Viele merken erst spät, dass sie von ihrer Aufgabe erschöpft sind und einen Urlaub von Ihrer Tätigkeit als pflegender Angehöriger benötigen. Einen Erholungsurlaub wünscht man sich vielleicht auch gerade dann, wenn die Schulferien beginnen und man von den Kindern nun oft den ganzen Tag in Anspruch genommen wird. Deshalb ist es für jeden pflegenden Angehörigen wichtig, selbst einmal auszuspannen und in Urlaub gehen zu können. Hierzu können Sie sich von der Pflegekasse beraten lassen und entscheiden, welchen Erholungsurlaub für Sie, als pflegender Angehöriger und Ihre Pflegesituation, am besten passt. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Sie als pflegender Angehöriger Ihren Urlaub von der Pflege gestalten können:
- Sie fahren gemeinsam mit Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen in Urlaub.
- Sie gönnen sich einige frei Tage, während Ihr pflegebedürftiger Angehöriger durch eine „Kurzzeitbetreuung“ versorgt wird.
- Die pflegebedürftige Person verreist alleine und Sie bleiben zuhause.
Urlaub für pflegende Angehörige heißt auch: Gemeinsam verreisen und sich erholen
Inzwischen gibt es eine ganze Reihe von Reiseveranstaltern, die sich auf den Urlaub von Pflegebedürftigen mit ihren Angehörigen spezialisiert haben. Wie zum Beispiel „Urlaub & Pflege e.V.“ https://urlaub-und-pflege.de/ – einem gemeinnützigen Verein, der Reisen für Pflegebedürftige und Pflegepersonen organisiert. Häufig reisen Ehepaare gemeinsam, bei denen ein Ehepartner den anderen pflegt. Zum Service des Urlaubsangebots gehört es, dass examinierte Pflegekräfte ständig vor Ort sind und die Reisenden bei allen Aktivitäten begleiten. Während zum Beispiel der pflegende Angehörige einen Spaziergang macht, kümmert sich eine Pflegerin um den Pflegebedürftigen. Die pflegebedürftigen Personen werden so den ganzen Tag betreut und die sonst pflegende Person hat Freizeit, die sie entspannt genießen kann. Die pflegenden Angehörigen brauchen sich nicht zu kümmern, da dies in der Urlaubszeit von anderen übernommen wird. So können sich alle Beteiligten erholen und unbeschwerte Urlaubstage genießen.
Nehmen Sie die Möglichkeit der Kurzzeitbetreuung in Anspruch
Eine weitere Möglichkeit für einen bezahlten Sonderurlaub bei der Pflege Angehörige besteht in der Kurzzeitpflege. Viele Alten- und/oder Pflegeeinrichtungen bieten die Möglichkeit der Kurzzeitpflege an. Während die zu pflegende Person in dieser Einrichtung aufgenommen und betreut wird, kann der pflegende Angehörige in Urlaub fahren oder einfach mal ohne die Notwendigkeiten der Pflegearbeit entspannen. Das Wichtigste in Kürze, bevor Sie den Antrag auf Urlaubsgeld für pflegende Angehörige stellen:
- Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
- Bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen.
- Sie haben einen Anspruch in Höhe von 1612 Euro im Jahr. Nach dem genehmigten Antrag können Sie dieses Urlaubsgeld für pflegende Angehörige auf acht Wochen verteilen. Es bestehen Kombinationsmöglichkeiten von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können Sie sich von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
- Das Pflegegeld wird für acht Wochen bis zu 50 Prozent weitergezahlt.
Tipp:
Personen im Pflegegrad 1 haben zwar keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings besteht für diese Menschen die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag (125 Euro) zu finanzieren. Hierzu müssen vorher Entlastungsleistungen beantragt werden. Anschließend müssen Sie die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen und erhalten die Kosten in Höhe der Entlastungsleistungen von der Pflegekasse ersetzt.
Für beide Seiten bietet dies häufig eine willkommene Abwechslung und meist genießen auch die pflegebedürftigen Personen die Anregungen, die sich durch die Kurzzeitpflege ergeben.
So lässt sich ein Urlaub für pflegende Angehörige finanzieren
Selbstverständlich müssen Sie einen Urlaub prinzipiell selbst finanzieren – dies ist bei jedem Urlaub so. Doch was die Kosten für die Pflege im Urlaub betrifft, so können Sie hierfür Beträge bei der Pflegekasse erhalten. Das wichtigste in Kürze, um bezahlten Sonderurlaub bei der Pflege von Angehörigen zu bekommen:
- Voraussetzung ist, dass jemand bereits sechs Monate vorher zuhause gepflegt wurde.
- Zu dem Zeitpunkt, an dem Betroffene die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen, müssen sie mindestens den Pflegegrad 2 haben. Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.
- Die Pflegekasse übernimmt Kosten bis zu 1.612 Euro, falls die Verhinderungspflege von einem Pflegedienst oder “Nicht-Verwandten” übernommen wird.
- Wenn die Ersatzpflege von Personen übernommen wird, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft wohnen oder bis zum 2. Grad mit ihm verwandt oder verschwägert sind, gibt es weniger Geld.
- Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege mindestens zur Hälfte weiter gezahlt. Wer mehr Geld braucht, kann auch bis zu 806,- Euro von der Kurzzeitpflege verwenden.
Tipp:
Wenn der Betroffene noch nicht sechs Monate zu Hause gepflegt wurde, aber die Pflegeperson trotzdem eine Auszeit braucht, kann alternativ die Kurzzeitpflege genutzt werden. Dort kümmert sich ausgebildetes Personal rund um die Uhr um den Pflegebedürftigen.
Tipp:
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können miteinander kombiniert werden. Konkret heißt das: Bis zu 806 Euro, die bei der Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen werden, können jährlich zusätzlich für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Andersherum ist es möglich, den kompletten Leistungsbetrag der Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege einzusetzen – sofern er bei der Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen wird. Dadurch steigen die für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehenden Mittel auf bis zu 3.224 Euro pro Jahr.
Sofern Sie eine demenzkranke Person betreuen, so können Sie weitere Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Informieren Sie sich hierüber bei Ihrem Ansprechpartner der Pflegekasse.
Pflegebedürftige können auch verreisen
Von der Pflegekasse gibt es nicht nur Zuschüsse für die häusliche Pflege oder die Pflege in einer entsprechenden Einrichtung. Auch an einem Urlaubsort können Pflegeleistungen finanziert werden. Die meisten Pflegebedürftigen kommen nur selten aus ihrer gewohnten Umgebung und erleben nur wenig Abwechslung. Aus diesem Grund kann auch für diesen Personenkreis ein Urlaub von besonderer Bedeutung sein. Organisieren Sie für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen einen Urlaub. Entsprechende Reiseveranstalter finden Sie im Internet zum Beispiel www.urlaub-und-pflege.de oder in einem Reisebüro.