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Das Entlassmanagement im Krankenhaus – Was regelt das alles

Seniorin im Rollstuhl wird aus dem Krankenhaus entlassen.

Mit dem Ende des Klinikaufenthaltes ist die Behandlung oft nicht beendet, Nach- und Folgebehandlungen stehen an sowie die Versorgung mit Medikamenten. Entlassmanagement im Krankenhaus heißt das Zauberwort. Doch was verbirgt sich dahinter?

Patienten haben Anspruch auf Entlassmanagement im Krankenhaus

Rund 20 Millionen Menschen wurden vergangenes Jahr in deutschen Kliniken stationär behandelt. Etwa jeder Zehnte davon benötigte im Anschluss eine medizinische Anschlussversorgung. Die Kliniken sind seit dem 1. Oktober 2017 verpflichtet, für Patienten nach voll- oder teilstationärem Aufenthalt oder nach Erhalt stationsäquivalenter Leistungen ein Entlassmanagement im Krankenhaus zu organisieren. Damit soll sichergestellt werden, dass nach Entlassung eines Patienten aus dem Krankenhaus keine Versorgungslücken entstehen, etwa, weil der Patient oder die Patientin dort alleine nicht zurechtkommt und Unterstützung benötigt. Dem Entlassmanagement im Krankenhaus müssen Sie zuvor schriftlich zustimmen. Ohne Zustimmung können keine genehmigungspflichtigen Leistungen in Anspruch genommen werden. Mit dem Verzicht auf ein Entlassmanagement im Krankenhaus verzichten Sie keinesfalls grundsätzlich auf bestimmte anschließende Leistungen oder notwendige weiterführende Maßnahmen wie Reha, häusliche Krankenpflege, Hilfs- oder Heilmittel. Hilfsmittel könnten zum Beispiel eine Gehhilfe oder ein Hausnotruf sein. Ihnen sollte aber bewusst sein, dass Sie mit zeitlichem Verzug rechnen müssen, vor allem wenn es sich um Leistungen handelt, die bei der Kasse beantragt werden müssen.

Kann ich meine Zustimmung zum Entlassmanagement im Krankenhaus widerrufen?

Dies können Sie jederzeit tun. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen und kann teilweise oder insgesamt geschehen. „Betrifft der Widerruf ausschließlich die Unterstützung durch die Kassen, muss dies schriftlich gegenüber der Klinik und der Kranken-/Pflegekasse erfolgen. Möchten Sie vom Entlassmanagement im Krankenhaus insgesamt zurücktreten, reicht eine entsprechende schriftliche Information an die Klinik.

Für wen ist das Entlassmanagement im Krankenhaus besonders geeignet?

Insbesondere für Menschen mit oder mit drohendem Pflegebedarf bietet das Entlassmanagement im dem Krankenhaus viele Möglichkeiten. Das Entlassmanagement kann besonders für Menschen, die pflegebedürftig sind und ihre Familien eine große Unterstützung sein, denn es sorgt für eine lückenlose Anschlussversorgung nachdem der Patient aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Stellt sich zum Beispiel während des Krankenhausaufenthaltes heraus, dass eine bereits pflegebedürftige Person für die zukünftige Versorgung andere Hilfsmittel als bisher braucht, soll das Entlassmanagement frühzeitig die neue Versorgung in die Wege leiten. Das Entlassmanagement im Krankenhaus wird auch aktiv, wenn Personen, die vor dem Krankenhausaufenthalt nicht hilfebedürftig waren, nun umfassende Unterstützung benötigen.

So funktioniert das Entlassmanagement

 

grafik Entlassmanagement
Nach der Entlassung: Das regeln alles die Mitarbeiter des Entlassmanagements im Krankenhaus. ©AOK Bundesverband/Ärzte Zeitung

Die Beschäftigten des Entlassmanagements im Krankenhaus sollen beratend, organisierend und begleitend tätig werden – über die Krankenhausgrenzen hinweg. Zunächst stellen die Mitarbeiter des Entlassmanagements fest, ob und welche Unterstützung ein Patient benötigt, wenn er aus dem Krankenhaus entlassen wird, sodass rechtzeitig die erforderlichen Abstimmungen zum Beispiel mit weiterbehandelnden Ärzten vorgenommen werden können. Das Krankenhaus muss nun folgendes koordinieren und organisieren, damit eine lückenlose Anschlussversorgung nach Entlassung eines Patienten aus dem Krankenhaus gewährleistet werden kann:

  • medizinische Weiterbehandlung durch Haus- oder Fachärzte,
  • die Pflege durch pflegerische Dienste etwa zur Wundversorgung oder Grundpflege,
  • die Überleitung ins Pflegeheim,
  • Alltagshilfen, die sich um die hauswirtschaftliche Versorgung kümmern und
  • die ambulante Rehabilitation wie Krankengymnastik oder Anschlussheilbehandlung.

Ebenso verordnet das Krankenhaus bei Bedarf Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für bis zu sieben Tage. Auch kann das Entlassmanagement im Krankenhaus für eine Woche nach der Entlassung die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Sofern die Unterstützung durch die Kranken- oder Pflegekasse notwendig ist, nimmt das Krankenhaus zudem rechtzeitig entsprechenden Kontakt auf. Das alles geschieht noch vor Entlassung eines Patienten aus dem Krankenhaus. Bei den weiterbehandelnden Ärzten, Therapeuten, Rehabilitationseinrichtungen oder Pflegediensten sollen die relevanten Informationen – unter Einhaltung des Datenschutzes – bereits zum Zeitpunkt der Entlassung vorliegen. Auch die Patientin oder der Patient erhält diese Informationen am Tag der Entlassung, den sogenannten Entlassbrief.

Was beinhaltet der Entlassbrief?

Der Entlassbrief enthält alle erforderlichen Informationen, die die Basis für die Weiterbehandlung und Anschlussversorgung des Patienten bilden: zum Beispiel über Diagnosen, Befunde, Therapien, Arzneimittel oder Namen der behandelnden Ärzte. Auch die Telefonnummer eines zuständigen Ansprechpartners im Krankenhaus findet sich darin, falls später Rückfragen auftauchen. Darüber hinaus kann die Anschlussversorgung z.B. Terminvereinbarungen mit Ärzten, Physiotherapeuten, Pflegediensten oder Selbsthilfegruppen umfassen sowie bei der Beantragung von Leistungen bei der Kranken- oder Pflegekasse helfen.

Checkliste für den Entlassungstag – das sollten Sie bekommen

Entlassgespräch

Am Entlassungstag bespricht der behandelnde Arzt noch einmal mit dem Patienten die weiterführende medizinische Versorgung. Dabei händigt er dem Patienten den Entlassbrief aus. Dieser ist wichtiger Bestandteil des neuen gesetzlichen Entlassmanagements. In der Regel sollte der Brief in der endgültigen Version übergeben werden. Ist zum Zeitpunkt der Entlassung die Mitgabe eines endgültigen Entlassbriefes nicht möglich, muss mindestens ein vorläufiger Entlassbrief ausgestellt werden.

Entlassbrief

Der Entlassbrief enthält alle Informationen, die für die Weiterbehandlung und medizinische Anschlussversorgung des Patienten nach dessen Entlassung aus dem Krankenhaus erforderlich sind. Dieser Brief besteht mindestens aus den folgenden Informationen:

  • Patientenstammdaten, Aufnahme- und Entlassdatum
  • Name des behandelnden Krankenhausarztes und Telefonnummer für Rückfragen
  • Kennzeichnung „vorläufiger“ oder „endgültiger“ Entlassbrief
  • Grund der Einweisung
  • Diagnosen (Haupt- und Nebendiagnosen) einschließlich Infektionen oder Besiedelungen durch multiresistente Erreger
  • Entlassungsbefund
  • Epikrise (= fein differenzierende Beurteilung, enthält Anamnese, Diagnostik, Therapien inklusive Prozeduren)
  • Weiteres Prozedere/weitere Empfehlungen
  • Arzneimittel (inklusive Angaben zu Wirkstoffbezeichnung/-stärke; Darreichungsform inklusive Erläuterung bei besonderen Darreichungsformen; Dosierung bei Aufnahme/Entlassung mit Therapiedauer, Erläuterung bei Veränderungen, bekannte Arzneimittelunverträglichkeiten)
  • Medikationsplan
  • Information über mitgegebene Arzneimittel
  • Alle veranlassten Verordnungen und Information über Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
  • Nachfolgende Versorgungseinrichtung
  • Mitgegebene Befunde

Bei Bedarf – Verordnungen

Mit dem neuen Gesetz bekommen die Kliniken eine sogenannte Verordnungsermächtigung übertragen. Das bedeutet, dass Krankenhausärzte für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Entlassung eines Patienten Verordnungen ausstellen dürfen. Dazu zählen:

  • Verordnungen für Hilfsmittel wie Bandagen, orthopädische Hilfsmittel, Rollstuhl
  • Verordnungen für Heilmittel, wie Physio- oder Ergotherapie
  • Verordnungen für häusliche Krankenpflege
  • Verordnungen für Soziotherapie
  • Verordnungen für Arzneimittel

Zu beachten! Ist der Patient einverstanden, wird eine Kopie seines Entlassbriefs an den weiterbehandelnden Arzt sowie einweisenden Arzt geschickt, sofern dieser an der weiteren Versorgung des Patienten beteiligt ist. Auch die weiterversorgenden pflegerischen Leistungserbringer, beispielsweise Reha- oder Pflegeeinrichtungen, erhalten aufgrund dieser Einwilligung alle notwendigen Informationen zur weiteren pflegerischen Versorgung.

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