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Pflegegrad 1 und Ihr Anspruch auf eine Haushaltshilfe

Eine große Menge Abwasch in der Küche, der schon gespült worden ist und zum trocknen ausliegt.

Wann haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Diese und viele weitere Fragen rund um die Haushaltshilfe klären wir in diesem Artikel.

Was ist eine Haushaltshilfe?

Sollten Sie so schwer krank oder pflegebedürftig sein, dass Sie Ihren Haushalt vorübergehend und dauerhaft nicht führen können, ist Hilfe nötig. Eine Haushaltshilfe ist eine Person, die dann im Haushalt hilft oder diesen weiterführt. Die Kinderbetreuung steht dabei stets im Vordergrund; doch auch Wohnungsputz, Waschen, Einkaufen oder Kochen gehören dazu.

 

Was fällt unter Haushaltshilfe?

Unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen: Tätigkeiten im Haushalt: zum Beispiel kochen, putzen, aufräumen, Staub wischen, Wäsche waschen und bügeln. Tätigkeiten außerhalb von Haus oder Wohnung: zum Beispiel Gartenarbeit, kleinere Reparaturen oder Reinigungsarbeiten am Haus.

 

Was kostet eine Haushaltshilfe?

Die Kosten für eine gute Haushaltshilfe liegen bei etwa 35 bis 45 Euro pro Stunde je nach Anbieter.

 

Wer übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe?

Sie können finanzielle Unterstützung von der Krankenkasse oder der Pflegekasse für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe erhalten. Die genaue Regelung darüber, wer wann welche Kosten übernimmt, ist von der jeweiligen Situation vor Ort abhängig.

Im Falle des dauerhaften Bedarfs an Unterstützung für eine pflegebedürftige Person im Haushalt übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten. Eine Person gilt als pflegebedürftig, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad von mindestens 1 aufweist.

Hingegen übernimmt die Krankenkasse in Situationen, in denen die Haushaltshilfe nur vorübergehend benötigt wird, einen Großteil der Kosten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie eine längere Zeit im Krankenhaus verbracht haben oder aufgrund einer akuten Krankheit vorübergehend zu Hause bleiben müssen.

Beachten Sie aber, dass Sie die beiden Leistungen nicht miteinander kombinieren können.

 

Wer hat Anspruch auf eine Haushaltshilfe von der Pflegekasse?

Bei langfristigem Bedarf ist die Pflegekasse zuständig. Ab einem Pflegegrad von 2 stehen Ihnen Pflegesachleistungen, Pflegegeld sowie Mittel aus der Verhinderungspflege zur Verfügung. Zusätzlich können Sie ab Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag nutzen, um die Kosten für eine Haushaltshilfe zu finanzieren.

 

Wer hat Anspruch auf eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse?

Gesetzlich Versicherte haben bei schwerer Erkrankung Anspruch auf eine Haushaltshilfe für maximal vier Wochen, wenn kein anderes Haushaltsmitglied in der Lage ist, den Haushalt zu übernehmen. Bei Vorhandensein eines Kindes unter 12 Jahren oder eines behinderten Kindes im Haushalt verlängert sich der Anspruch auf 26 Wochen.

 

Ihre Haushaltshilfe finanziert durch die Pflegekasse

Eine Haushaltshilfe beim Fenster putzen.
Den Anspruch für eine Haushaltshilfe machen Sie bei der Krankenkasse oder bei der Pflegekasse geltend.

Wenn Sie langfristig Unterstützung benötigen, empfiehlt es sich, einen Pflegegrad zu beantragen. Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen. Diese Sachleistungen können zur Finanzierung einer Haushaltshilfe genutzt werden, wenn der Pflegebedürftige in seiner häuslichen Umgebung versorgt wird und allein lebt. Die Höhe der verfügbaren Sachleistung richtet sich nach dem Pflegegrad.

Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen können Sie auch Gelder aus der Verhinderungspflege zur Finanzierung der Haushaltshilfe einsetzen. Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen jährlich 1.612 Euro zur Verfügung. Bei dieser Leistung wird unabhängig vom Pflegegrad die gleiche Zuschusshöhe von 1.612 Euro gewährt, sodass Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 denselben Betrag erhalten. Da das Pflegegeld nicht zweckgebunden ist, kann auch diese Leistung für eine Haushaltshilfe genutzt werden.

Ab Pflegegrad 1 besteht zudem Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser Anspruch ist in § 45b SGB XI verankert: „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.“ Die Haushaltshilfe zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und kann durch den Entlastungsbetrag finanziert werden. Der Entlastungsbetrag kann im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.

Pflegegrad 1 2 3 4 5
Pflege­sachleistung 761 Euro 1.432 Euro 1.778 Euro 2.200 Euro
Verhinderungs­pflege* 134 Euro 134 Euro 134 Euro 134 Euro
Entlastungs­betrag 125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro
Pflegegeld 332 Euro 573 Euro 765 Euro 947 Euro
Gesamt­budget 125 Euro 1.299 Euro 1.622 Euro 2.680 Euro 3.255 Euro

*Das Jahresbudget der Verhinderungspflege wurde für diese Tabelle auf 12 Monate aufgeteilt (1.612 Euro ÷ 12)

 

Tipp: Entlastungsleistungen verfallen nicht direkt

 

Ein Beispiel: Wenn Sie im Mai noch keine Entlastungsleistungen in Anspruch genommen haben, wurde die Leistung fünf Monate angespart. Somit haben Sie ein verfügbares Budget von 625 Euro (125 Euro x 5 Monate). Nicht genutzte Beträge verfallen nicht, sondern werden in die folgenden Monate übertragen. Ungenutzte Beträge werden sogar in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen. Entlastungsleistungen aus 2023 verfallen so erst zum 30.06.2024.

 

Eine Haushaltshilfe finanziert durch die Krankenkasse

Bei einer akuten, schweren Krankheit oder als Übergangshilfe nach einer Behandlung im Krankenhaus bietet die Krankenkasse unterstützende Leistungen an. In solchen Fällen können Sie für einen maximalen Zeitraum von vier Wochen eine sogenannte „Servicekraft zur Unterstützung im Haushalt“ bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Diese Haushaltshilfe wird Ihnen gewährt, wenn keine im Haushalt lebende Person verfügbar ist, die die Pflege des Kranken oder die Führung des Haushalts übernehmen kann.

Die Höhe der Leistung hängt davon ab, wer die Aufgabe übernimmt. Wenn eine Privatperson aus ihrem eigenen Umfeld, wie zum Beispiel ein Bekannter oder ein Nachbar als Haushaltshilfe fungiert, zahlen die Krankenkassen einen festen Leistungssatz pro Stunde. Diesen sollten Sie bei der Ihnen zugehörigen Krankenkasse vorab erfragen. In der Regel wird dieser Leistungssatz für maximal acht Stunden pro Tag gewährt. Darüber hinaus werden die Leistungen für eine Haushaltshilfe über den Maximalzeitraum von vier Wochen (28 Tage) hinweg von der Krankenkasse übernommen.

Wenn die Haushaltshilfe von einer professionellen Fachkraft übernommen wird, muss die Krankenkasse einen Direktvertrag mit dieser abschließen und rechnet dann auch direkt mit der Fachkraft ab. In diesem Fall verbleibt ein Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten, wobei die Eigenleistung pro Tag zwischen fünf und maximal zehn Euro liegt. Über den Maximalzeitraum von vier Wochen (28 Tage) hinweg fallen somit Zuzahlungen als Eigenleistung von 140 bis 280 Euro für diese Hilfestellung an.

 

Wie machen Sie Ihren Anspruch auf eine Haushaltshilfe geltend?

Um eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse zu erhalten, ist es erforderlich, dass Sie den Antrag schriftlich und direkt bei der Krankenkasse einreichen. Dem Antrag sollten Sie eine Notwendigkeitsbescheinigung beifügen, in der die Diagnose sowie die dadurch bedingten Einschränkungen detailliert aufgeführt sind. Diese Bescheinigung muss von einem Arzt ausgestellt werden. Die entsprechenden Formulare für den Antrag und die Notwendigkeitsbescheinigung erhalten Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse nur dann möglich ist, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad vorliegt. Die Zuständigkeit der Krankenkasse erstreckt sich auf kurzfristigen Unterstützungsbedarf.

Verfügen Sie über einen Pflegerad, stellen Sie Ihren Anspruch auf eine Haushaltshilfe bei Ihrer Pflegekasse. Den Antrag können Sie telefonisch, per E-Mail oder schriftlich bei der Pflegekasse stellen. Im Antrag sollten Sie explizit angeben, dass Sie Bedarf an einer Haushaltshilfe haben.

 

Gut zu wissen: Haushaltshilfe steuerlich geltend machen

Das Angebot der Haushaltshilfe wird als haushaltsnahe Dienstleistung betrachtet und ist daher steuerlich absetzbar. Sie haben die Möglichkeit, ein Fünftel, also maximal 20 Prozent der Gesamtkosten, mit bis zu einer Höchstsumme von 4.000 Euro pro Jahr in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Hierfür ist es unerlässlich, Rechnungen über die erbrachte Dienstleistung vorzulegen. Auf diesen Rechnungen müssen zwingend folgende Angaben aufgeführt sein:

  • Firmenname, -anschrift und Steuernummer des Dienstleisters
  • Angaben zu Datum, Art und Umfang der erbrachten Leistung
  • Rechnungsbetrag

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