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Schonvermögen bei Pflege: So schützen Sie Ihr Geld!

Gestapelte Münzen auf einem Tisch.

Das Schonvermögen bei Pflege ist ein wichtiger Aspekt für viele Menschen, die sich mit dem Thema Pflege und Betreuung auseinandersetzen müssen. Besonders, wenn man in ein Heim muss. Bei Schonvermögen handelt es sich um einen bestimmten Geldbetrag oder Sachwerte, die vor einer möglichen Verwendung zur Finanzierung von Pflegekosten geschützt werden.

Im Gesetz ist ein Schonvermögen bei Pflege festgesetzt

Können Angehörige nicht für die Pflegekosten herangezogen werden, ist das Sozialamt gefragt. Bevor das Sozialamt jedoch als Kostenträger einspringt, muss das eigene Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Hierbei muss das vorhandene Vermögen, wozu auch Grundstücke, Immobilien usw. zählen, offengelegt werden. Jedoch ist im Gesetz (§90 SGB XII) ein Schonvermögen bei Pflege festgelegt.

 

Wie hoch ist das Schonvermögen bei Pflege?

Im Gesetz (§90 SGB XII) ist ein Schonvermögen festgelegt. Dazu zählt ein Schonbetrag von 5.000 Euro für den Pflegebedürftigen, sowie auch den Ehepartner, folglich 10.000 Euro. Sollten beispielsweise Kinder im Haushalt leben, kann für diese ein weiterer Freibetrag von 500 € abgezogen werden. Eine selbstgenutzte Immobilie gehört ebenfalls zum Schonvermögen.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass das Schonvermögen nicht automatisch gilt, sondern beantragt werden muss – am besten im Vorfeld einer eventuellen Heimunterbringung oder bereits bei Beginn der Pflegestufe-Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).

 

Gibt es Vermögenswerte, die nicht verwertet werden müssen?

Einige Vermögensgegenstände müssen nicht verwertet werden. Darunter sind:

  • Geldbeträge, mit denen bald ein Haus gekauft oder renoviert werden soll, wenn in diesem Haus ein behinderter oder pflegebedürftiger Mensch wohnt oder wohnen wird.
  • Kapital und die Erträge einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge („Riesterrente“), für den angemessenen Hausrat und für die Gegenstände, die man zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit benötigt.
  • Familien- und Erbstücke müssen nicht verwertet werden, wenn die Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde. Das können z.B. alte Möbel oder Kunstwerke sein.
  • Gegenstände zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse.
  • Bei verschiedenen Vermögensgegenständen würde es für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten, wenn er diese verwerten muss. Hierunter fallen z.B. Fälle, wenn ein Wertpapier zu einem ungünstigen Zeitpunkt verkauft werden soll.
  • Unter bestimmten Umständen darf auch Vermögen ausgeschlossen sein, das für Begräbnis und Grabpflege angespart wurde. Dazu gehören auch eine Sterbegeldversicherung oder ein Bestattungsvorsorgevertrag.

 

So schützen Sie Ihre Vermögenswerte

Wer sein Vermögen schützen möchte, sollte frühzeitig eine Beratungsstelle aufsuchen und alle Möglichkeiten prüfen lassen – denn gerade im Alter kann jeder Cent zählen! Eine Möglichkeit, das Vermögen zu schützen, ist die Übertragung auf Kinder oder Enkel. Allerdings sollte hierbei bedacht werden, dass diese Schenkungen unter Umständen zurückgefordert werden können – beispielsweise, wenn der Pflegebedürftige innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung in ein Heim zieht.

 

Wie lange zurück prüft das Sozialamt, ob Vermögen vorhanden war?

Das Sozialamt kann bis zu 10 Jahre rückwirkend Geschenke (Barbeträge oder sonstige Geldwerte), welche die hilfesuchende Person anderen gemacht hat, zurückfordern (§ 528 BGB).
Geschenke können nicht zurückgefordert werden, wenn

  • die beschenkte Person nicht mehr über das Geschenk verfügt, auch nicht über einen Wert, der mit der Schenkung bezahlt wurde.
  • es sich um angemessene Anstandsschenkungen handelte, z.B. zur Geburt oder zur Hochzeit (§ 534 BGB).
  • Vor allem wenn der Betrag für die laufende Lebensführung oder eine gewisse Erhöhung des Lebensstandards, z.B. Urlaub, eingesetzt wurde, muss er in der Regel nicht zurückgezahlt werden.

Die beschenkte Person darf sich mit der Schenkung aber nicht von Schulden befreit haben, sonst muss sie das Geld zurückzahlen.

 

Was darf das Sozialamt nicht zurückfordern?

Schenkungen, die aus einer sittlichen Pflicht heraus oder aus Anstand nach § 534 BGB erfolgen, können vom Sozialamt nicht zurückgefordert werden.

 

Weitere Optionen neben dem Schonvermögen bei Pflege

Eine weitere Option ist die Gründung einer Stiftung oder eines Familienfonds. Hierbei wird das Vermögen zwar aus dem direkten Zugriff des Pflegeheims genommen, jedoch müssen auch hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und es entstehen zusätzliche Kosten für die Gründungs- und Verwaltungskosten.

In jedem Fall empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder Steuerrecht sowie eine frühzeitige Planung zur Absicherung des eigenen Vermögens im Alter. Denn wer rechtzeitig handelt, kann seine finanzielle Zukunft deutlich entspannter angehen!

Zudem sollte man sich auch überlegen, ob eine private Pflegeversicherung sinnvoll ist. Diese kann im Ernstfall die Kosten für ein Pflegeheim deutlich reduzieren und somit das eigene Vermögen schützen.

Wichtig ist es jedoch, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und nicht erst im Alter zu handeln. Denn je früher man plant, desto mehr Möglichkeiten hat man noch zur Verfügung.

 

Frühzeitige Planung, zum Schutz des Vermögens bei Heimunterbringung

Insgesamt gibt es also verschiedene Optionen, um sein Vermögen vor einem Zugriff durch ein Pflegeheim zu schützen. Eine individuelle Beratung sowie eine frühzeitige Planung sind dabei unerlässlich. So kann jeder seine finanzielle Zukunft entspannt angehen! Zudem ist es auch wichtig zu beachten, dass eine Pflegeversicherung nicht nur im Alter relevant sein kann. Auch bei Unfällen oder schweren Erkrankungen kann man plötzlich auf Hilfe angewiesen sein und hierbei können die Kosten schnell ins Unermessliche steigen.

Eine weitere Option zur Vermögenssicherung ist das Vererben von Immobilien oder anderen Werten an die nächste Generation. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass dies oft mit hohen Steuern verbunden ist und somit eine professionelle Beratung notwendig wird.

Neben der finanziellen Absicherung sollten aber auch andere Aspekte berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Wahl des richtigen Pflegeheims oder einer geeigneten Betreuungsform. Eine frühzeitige Planung ermöglicht es hierbei, individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen und ein passendes Konzept für den Ernstfall zu entwickeln.

 

Fazit Schonvermögen bei Pflege

Insgesamt gilt also: Wer sich rechtzeitig mit dem Thema auseinandersetzt und entsprechende Vorkehrungen trifft, kann seine Zukunft entspannt angehen! Denn wer im Alter gut abgesichert ist, kann sich auf das Wesentliche konzentrieren und seine Zeit genießen. Eine umfassende Vorsorge schafft nicht nur Sicherheit für den Einzelnen, sondern auch für die Familie und Angehörige.

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