Was ist, wenn ich das Pflegeheim nicht bezahlen kann?
Ein Pflegeheim ist teuer. Durchschnittlich 3.364 Euro beträgt der Eigenanteil pro Monat (Stand September 2026). Reichen die Rente oder das Vermögen dafür nicht, müssen der Ehepartner oder unter bestimmten Umständen die Kinder bezahlen.
Können Angehörige nicht für die Pflegekosten herangezogen werden, hilft der Sozialstaat. Bevor das Sozialamt jedoch als Kostenträger einspringt, prüft es, ob noch Vermögen vorhanden ist. Dazu zählen:
- Ersparnisse
- Grundbesitz
- andere Vermögenswerte
Dazu muss das ganze Vermögen offengelegt werden. Jedoch ist im Gesetz (§90 SGB XII) ein Schonvermögen bei Pflege festgelegt.
Notrufsysteme vergleichen –
jetzt passenden Notruf finden?
Die Notrufexperten von ProVita helfen Ihnen den richtigen Notruf für Ihre Situation zu finden.
✓ Kostenlos und unverbindlich
✓ Beratung zu Fördermöglichkeiten
✓ Übernahme der Antragstellung
Telefon 0221 46 78 19 87
Wie hoch ist das Schonvermögen im Pflegefall?
Das Schonvermögen beträgt 10.000 Euro für den Pflegebedürftigen und den Ehepartner, folglich 20.000 Euro. Sollten beispielsweise Kinder im Haushalt leben, kann für diese ein weiterer Freibetrag von 500 € berücksichtigt werden. Eine selbstgenutzte Immobilie gehört ebenfalls zum Schonvermögen.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass das Schonvermögen nicht automatisch gilt, sondern beim Sozialamt beantragt werden muss – am besten im Vorfeld einer eventuellen Heimunterbringung oder bereits bei Beginn der Pflegestufe-Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).
Rechenbeispiel: Schonvermögen bei einem Ehepaar
Ein Ehepaar hat gemeinsam 30.000 Euro Ersparnisse. Ein Partner ist pflegebedürftig und kann die Pflegekosten nicht vollständig selbst bezahlen.
Vereinfacht gerechnet:
- Gemeinsames Vermögen: 30.000 Euro
- Geschütztes Schonvermögen: 20.000 Euro
- Vermögen oberhalb des Freibetrags: 10.000 Euro
In diesem Beispiel müssten 10.000 Euro des Vermögens zunächst für die Pflegekosten eingesetzt werden. 20.000 Euro bleiben als Schonvermögen geschützt.
Das bedeutet: Das Ehepaar müsste in diesem Beispiel nicht seine gesamten Ersparnisse für die Pflege aufbrauchen.
Was fällt sonst noch alles unter Schonvermögen?
- Geldbeträge, mit denen bald ein Haus gekauft oder renoviert werden soll, wenn in diesem Haus ein behinderter oder pflegebedürftiger Mensch wohnt oder wohnen wird.
- Kapital und die Erträge einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge („Riesterrente“).
- Gegenstände, die man zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit benötigt.
- Familien- und Erbstücke müssen nicht verwertet werden, wenn die Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde. Das können z. B. alte Möbel oder Kunstwerke sein.
- Gegenstände zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse.
- Bei verschiedenen Vermögensgegenständen würde es für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten, wenn er diese verwerten müsste. Beispielsweise, wenn ein Wertpapier zu einem ungünstigen Zeitpunkt verkauft werden soll.
- Unter bestimmten Umständen darf auch Vermögen ausgeschlossen sein, das für Begräbnis und Grabpflege angespart wurde. Dazu gehören auch eine Sterbegeldversicherung oder ein Bestattungsvorsorgevertrag.
Wie rette ich mein Vermögen vor dem Pflegeheim?
Wer sein Vermögen schützen möchte, sollte frühzeitig eine Beratungsstelle aufsuchen und alle Möglichkeiten prüfen lassen – denn gerade im Alter kann jeder Cent zählen! Eine Möglichkeit, das Vermögen zu schützen, ist die Übertragung auf Kinder oder Enkel.
Allerdings sollte hierbei bedacht werden, dass diese Schenkungen unter Umständen zurückgefordert werden können – beispielsweise, wenn der Pflegebedürftige innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung in ein Heim zieht.
Wie lange darf das Sozialamt Vermögen zurückfordern?
Das Sozialamt kann bis zu 10 Jahre rückwirkend Geschenke (Barbeträge oder sonstige Geldwerte), welche die hilfesuchende Person anderen gemacht hat, zurückfordern (§ 528 BGB).
Geschenke können nicht zurückgefordert werden, wenn
- die beschenkte Person nicht mehr über das Geschenk verfügt, auch nicht über einen Wert, der mit der Schenkung bezahlt wurde.
- es sich um angemessene Anstandsschenkungen handelte, z. B. zur Geburt oder zur Hochzeit (§ 534 BGB).
- vor allem wenn der Betrag für die laufende Lebensführung oder eine gewisse Erhöhung des Lebensstandards, z. B. Urlaub, eingesetzt wurde, muss er in der Regel nicht zurückgezahlt werden.
Die beschenkte Person darf sich mit der Schenkung aber nicht von Schulden befreit haben, sonst muss sie das Geld zurückzahlen.
Was darf das Sozialamt nicht zurückfordern?
Schenkungen, die aus einer sittlichen Pflicht heraus oder aus Anstand nach § 534 BGB erfolgen, können vom Sozialamt nicht zurückgefordert werden.
Gibt es weitere Möglichkeiten, um das Vermögen zu schützen?
Eine weitere Option ist die Gründung einer Stiftung oder eines Familienfonds. Hierbei wird das Vermögen zwar aus dem direkten Zugriff des Pflegeheims genommen, jedoch müssen auch hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und es entstehen zusätzliche Kosten für Gründung und Verwaltung.
In jedem Fall empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder Steuerrecht sowie eine frühzeitige Planung zur Absicherung des eigenen Vermögens im Alter. Denn wer rechtzeitig handelt, kann seine finanzielle Zukunft deutlich entspannter angehen!
Eine weitere Option zur Vermögenssicherung ist das Vererben von Immobilien oder anderen Werten an die nächste Generation. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass dies oft mit hohen Steuern verbunden ist und somit eine professionelle Beratung notwendig wird.
Kann eine private Pflegeversicherung das Vermögen schützen?
Eine private Pflegeversicherung kann ebenfalls sinnvoll sein. Diese kann im Ernstfall die Kosten für ein Pflegeheim deutlich reduzieren und somit das eigene Vermögen schützen.
Nicht nur im Alter kann eine Pflegeversicherung relevant sein. Auch bei Unfällen oder schweren Erkrankungen kann man plötzlich auf Hilfe angewiesen sein, und hierbei können die Kosten schnell ins Unermessliche steigen.
Wichtig ist es jedoch, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und nicht erst im Alter oder Ernstfall zu handeln. Denn je früher man plant, desto mehr Möglichkeiten hat man noch zur Verfügung. Sinnvoll ist auch eine individuelle Beratung.
Was muss sonst noch berücksichtigt werden?
Neben der finanziellen Absicherung sollten aber auch andere Aspekte berücksichtigt werden wie beispielsweise die Wahl des richtigen Pflegeheims oder einer geeigneten Betreuungsform. Eine frühzeitige Planung ermöglicht es hierbei, individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen und ein passendes Konzept für den Ernstfall zu entwickeln.
Wann müssen Kinder ihre Eltern unterstützen?
Kinder müssen nur dann für die Pflege ihrer Eltern zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Ob und wie viel Elternunterhalt anfällt, hängt vom Einkommen und den abziehbaren Kosten ab. Der Bundesgerichtshof hat 2024 festgelegt, dass Kindern mindestens 2.650 Euro monatlich zum Leben bleiben müssen.
Fazit: Schonvermögen bei Pflege
Insgesamt gilt also: Wer sich rechtzeitig mit dem Thema auseinandersetzt und entsprechende Vorkehrungen trifft, kann seine Zukunft entspannt angehen! Denn wer im Alter gut abgesichert ist, kann sich auf das Wesentliche konzentrieren und seine Zeit genießen.
Eine umfassende Vorsorge schafft nicht nur Sicherheit für den Einzelnen, sondern auch für die Familie und Angehörige.
Übrigens: Schon 2027 könnte die Pflegereform in Kraft treten. Für viele Familien könnte sich einiges ändern. Falls Sie Fragen dazu haben, helfen wir Ihnen gerne. Klicken Sie dazu einfach auf den unten stehenden Banner.
Unsere Pflegeberaterin empfiehlt:
Haben Sie Fragen zur Pflegereform und zu Veränderungen, die Sie betreffen könnten?
Wir beraten Sie gerne.