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Unterstützungspflege: Hilfe im Haushalt für alleinstehende Patienten

Unterstützungspflege: Eine ältere Dame bekommt das Bett von einer Alltagsassistentin ans Bett gebracht.

Nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten OP oder einer schwerwiegenden Erkrankung benötigen viele, vor allem ältere Menschen, Pflege und Hilfe im Haushalt. Wenn die Voraussetzungen für einen Pflegegrad nicht gegeben sind, haben Angehörige oft große Schwierigkeiten, die Versorgung für die begrenzte Zeit zu organisieren. Eine Unterstützungspflege soll hier Abhilfe schaffen. Doch wer hat Anspruch darauf? Wie sind die Regeln dafür? Unsere Informationen und Tipps für den erfolgreichen Antrag bei der Krankenkasse.

Unterstützungspflege schließt wichtige Lücken in der Versorgung

Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden oder ambulant operiert worden sind, können seit 2018 unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem Arzt eine Hilfe bei der Grundpflege und im Haushalt verschrieben bekommen, die sogenannte Unterstützungspflege. „Bisher wurden viele Patienten, die frisch aus dem Krankenhaus kamen, sich selbst überlassen. Alleinstehende hatten oft große Schwierigkeiten bei der Grundversorgung“, erklärt Dr. Ines Verspohl, Referentin für Gesundheit beim VdK Deutschland. „Diese Lücken in der Versorgung sind seit 2018 endlich geschlossen.“

Was ist die Unterstützungspflege?

 

Eine Ärztin verabschiedet eine ältere Patientin.
Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden oder ambulant operiert worden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen von ihrem Arzt Unterstützungspflege verschrieben bekommen.
Nach Operationen, schweren Erkrankungen, zur Suche eines Pflegeheimplatzes oder nach Krankenhausaufenthalten kann eine vorübergehende Pflege und Haushaltshilfe notwendig sein, um alles Weitere zu organisieren oder entsprechende Hilfsangebote zu suchen. In diesem Fall spricht man von der Unterstützungspflege. Seit den Pflegereformen 2016 & 2018 ist es möglich, dass diese Leistungen von der Krankenkasse übernommen werden, auch ohne Pflegegrad. Für die Unterstützungspflege ist dann in der Regel eine Verordnung des Arztes notwendig. Sie muss dann auf Basis der Verordnung von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Leistung der Unterstützungspflege nutzen vor allem Menschen, die aus dem Krankenhaus entlassen oder ambulant operiert worden sind. Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel: “Die Krankenhausnachsorge: Was steht Ihnen nach dem Krankenhaus zu?“ Die Unterstützungspflege können Patienten sofort nutzen, das Krankenhaus kann sie im Rahmen des Entlassmanagements organisieren. Mehr über das Entlassmanagement in der Klinik erfahren Sie in unserem Artikel: „Das Entlassmanagement im Krankenhaus – Was regelt das alles?

Unterstützungspflege nach Paragraf 37 Abs. 1a SGB V

Hier der Gesetzestext zur Unterstützungspflege nach Paragraf 37 im Wortlaut: Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.  

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Wann steht mir Unterstützungspflege zu?

Die Unterstützungspflege kann grundsätzlich in verschiedenen Situationen in Anspruch genommen werden. Eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist jedoch nur auf ärztliche Verordnung möglich. Hierfür muss ein medizinischer Grund vorliegen und eine Genehmigung der Kasse eingeholt werden. Daneben gibt es zahlreiche andere Situationen, in denen eine übergangsweise Pflege benötigt wird. In vielen Fällen wird eine Übergangspflege für die Zeit bis zum Einzug in ein Pflegeheim genutzt. In dieser Situation übernimmt eine Pflegekraft die Versorgung des Angehörigen, während sich die Familie vollumfänglich auf die Suche nach einem geeigneten Pflege- oder Altenheimplatz konzentrieren kann. Damit diese Form der Pflege nach Paragraf 37 Abs. 1a SGB V geleistet werden kann, darf der Versicherte nicht einen der Pflegegrade 2 bis 5 zugeordnet sein. Ist ein Versicherter mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet, kann ein Leistungsanspruch über die Soziale Pflegeversicherung realisiert werden. Darüber hinaus besteht der Anspruch auf die häusliche Krankenpflege – und damit auch auf die Unterstützungspflege – nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Zusammengefasst ist der Antrag auf Unterstützungspflege nur erfolgreich, wenn der Patient:

  • im Hinblick auf die krankheits- oder behandlungsbedingten Auswirkungen sich nicht selbst pflegen und versorgen kann.
  • keinen Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 besitzt.
  • der Krankenkasse eine ärztliche Verordnung auf Unterstützungshilfe vorlegen kann.
  • allein lebt oder die im Haushalt lebende Person keine Unterstützungspflege leisten kann.

Der Antrag auf Unterstützungspflege und die häusliche Krankenpflege

 

Eine Seniorin erhält eine Verordnung auf Unterstützungspflege von Ihrer Ärztin.
Unterstützungspflege wird vom Arzt verordnet. Sie müssen keinen Antrag bei der Krankenkasse stellen.
Sie müssen keinen Antrag auf Unterstützungspflege ausfüllen. Vielmehr muss diese vom Arzt, meistens dem Hausarzt verordnet werden. Ihr Arzt entscheidet, ob Sie häusliche Krankenpflege brauchen oder nicht. Mittlerweile können aber auch Krankenhäuser schon bei der Entlassung diese Art der Pflege verordnen. Das ist sinnvoll, da das Krankenhaus das Krankheitsbild kennt und auch die Verordnung entsprechend begründen kann und alles auch schneller in die Wege geleitet werden kann. Der Antrag auf Unterstützungspflege wird dann von Ihrer Krankenkasse geprüft.

Tipp zum Antrag auf Unterstützungspflege:

Wenn abzusehen ist, dass nach der Entlassung eine Unterstützungspflege notwendig ist, sollten Sie sich so bald wie möglich mit dem behandelnden Krankenhausarzt und der Sozialstation des Krankenhauses in Verbindung setzen, damit so früh wie möglich alles Notwendige veranlasst werden kann. Denn: Die Verordnung muss von der Krankenkasse genehmigt werden und nimmt deshalb auch schon wieder einige Tage Bearbeitungszeit in Anspruch.

Der Antrag auf Unterstützungspflege ist jedoch nicht nur an Krankenhausaufenthalte, ambulante Operationen oder ambulante Krankenhausbehandlung gebunden. Vielmehr könnten Ärzte die Pflege auch bei vergleichbaren Fallkonstellationen – zum Beispiel im Rahmen der ambulanten Behandlung – verschreiben.

Ist für die Unterstützungspflege ein Pflegegrad notwendig?

Nein, die häusliche Krankenpflege erhalten Sie ohne Pflegegrad. Die häusliche Krankenpflege (ohne Pflegegrad bzw. bis maximal Pflegegrad 1) greift dann, wenn Menschen aus dem Krankenhaus entlassen werden und zu Hause noch pflegerische Nachbetreuung oder hauswirtschaftliche Unterstützung benötigen. Somit ist die Unterstützungspflege in der ambulanten häuslichen Krankenpflege quasi eine Art Überbrückung bis zur Genesung.

Unterstützungspflege wie lange?

Der zuständige Arzt hat darüber zu entscheiden, wie lange die Verordnung der Unterstützungspflege gelten soll. Er muss sich davon überzeugen, dass die verordneten Maßnahmen einen Erfolg mit sich bringen. Die Erstverordnung für die Unterstützungspflege soll 14 Tage nicht überschreiten. Danach soll der Vertragsarzt prüfen, ob noch weitere Betreuung notwendig ist. Er kann dann auch für eine längere Zeit Folgeverordnungen ausstellen (Sicherungspflege). Die Notwendigkeit der Pflege muss begründet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Unter Umständen lässt die Krankenkasse die Notwendigkeit der Verordnung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) prüfen. Das bedeutet also, dass eine Verordnung vom Arzt allein nicht ausreichend ist, um Unterstützungspflege zu erhalten.

Welche Leistungen fallen unter Unterstützungspflege?

Welche Leistungen Sie benötigen, hängt von Ihren Beeinträchtigungen ab. Die Unterstützungspflege können Patienten sofort nutzen, da das Krankenhaus sie im Rahmen des Entlassmanagements organisieren kann. Sie gliedert sich in drei zentrale Bereiche. Der erste Bereich ist die Grundpflege. Hier geht es um die Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Im Bereich der Körperpflege umfasst das zum Beispiel folgende Aufgaben: Hilfe beim Duschen und Baden, Hilfe beim Waschen des Körpers, der Haare und des Gesichts ferner bei der Zahnpflege und Unterstützung bei der Entleerung von Blase und Darm, Kontinenztraining. Im Bereich Ernährung geht es um die Hilfe beim Essen, das heißt die mundgerechte Zubereitung der Speisen und Hilfe beim Aufnehmen der Nahrung. Der Bereich Mobilität deckt unter anderem ab: Hilfe beim An- und Ausziehen der Kleidung, beim Aufstehen und zu Bett gehen, beim Umlagern oder beim Umsetzen vom Rollstuhl ins Bett oder auf einen Stuhl, beim Gehen und Fortbewegen in der Wohnung (auch mit Hilfsmitteln wie Rollstuhl oder Rollator), beim Treppensteigen, usw.  

Die Verhinderungspflegerin hilft einer Seniorin aus dem Rollstuhl.
Bei der Behandlungspflege dürfen ausschließlich ausgebildete Pflegekräfte zum Einsatz kommen.
Ein weiterer Bereich ist die hauswirtschaftliche Versorgung. Hierunter gehört unter anderem das Zubereiten des Essens, Tisch decken und abräumen, spülen, einkaufen, Müll entsorgen, Besorgung von Arzneimitteln, reinigen der Wohnung, Wäsche wechseln, Wäsche waschen und bügeln. Der letzte Aspekt ist Behandlungspflege. Hierfür dürfen ausschließlich ausgebildete Pflegekräfte zum Einsatz kommen, da diese Maßnahmen Fachwissen und medizinische Kenntnisse erfordern. Dazu zählt beispielsweise die Wundversorgung, das Geben von Spritzen aber auch das Anziehen von Kompressionsstümpfen. Abhängig von der konkreten Situation müssen jedoch nicht alle Bereiche bedient werden.

Von wem wird die Unterstützungspflege durchgeführt?

Häufig wird die Unterstützungspflege von einem ambulanten Pflegedienst ausgeführt. Sie kann aber auch von einer Pflegekraft, die Sie selbst besorgen, oder Angehörigen durchgeführt werden. In beiden Fällen übernehmen diese die Bereiche Hauswirtschaft und Grundpflege und kümmern sich um ein lebenswertes Umfeld für den Betroffenen und die Familie.

Wahlfreiheit bei der Auswahl der Unterstützungspflege

Eine passende Unterstützungspflegekraft können Sie bei einem Wohlfahrtsverband, Pflegedienst oder örtlichen Dienstleister frei wählen. Es ist sinnvoll, die Krankenkasse bei der Antragstellung nach passenden Anbietern und deren Kontaktdaten zu fragen. Außerdem stellt die Krankenkasse auf Bitte auch einen Erstkontakt her und erkundigt sich im Vorfeld nach freien Kapazitäten. Es ist auch möglich, eine vertraute Person mit der Haushaltsführung zu betrauen.

Die Kosten der Unterstützungspflege

Die Unterstützungspflege stellt eine Sachleistung der Krankenversicherung dar und wird bis auf einen Eigenanteil, welchen der Versicherte selbst zu tragen hat, übernommen. Für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse muss der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der zuständigen Krankenversicherung abgeschlossen haben. Die Verrechnung erfolgt direkt zwischen der Krankenkasse und dem Pflegedienst. Sollte die Krankenkasse kein geeignetes Pflegepersonal für die häusliche Pflege stellen können oder akzeptiert der Patient die Pflegekraft nicht, kann der Versicherte eigenständig eine Pflegekraft beschaffen. Dies sollte jedoch vorher mit der Krankenkasse abgesprochen werden. Für eine selbst organisierte Unterstützungspflegekraft zahlen die Kassen zwischen 5 Euro und 9,50 Euro pro Stunde. Damit kommen professionelle Dienstleister kaum hin. Für Nachbarn oder Freunde bedeutet der Stundenlohn eine kleine Anerkennung für ihr tatkräftiges Engagement. Nahe Verwandte oder Ehepartner bekommen die Finanzspritze der Krankenkasse sogar nur, wenn sie dafür Verdienstausfall oder Fahrtkosten nachweisen können. Egal wen Sie für Ihre Unterstützungspflege engagieren, Sie müssen dennoch auch etwas zuschießen, nämlich zehn Prozent der Kosten. Umgerechnet sind dies mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Tag. Dazu kommen noch zehn Euro pro ärztliche Verordnung für eine entsprechende Pflege. Personen, die von der Zuzahlungspflicht befreit sind, müssen keinen Eigenanteil leisten.

ACHTUNG:

Bekommt der Pflegebedürftige bereits Leistungen der Pflegeversicherung werden die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung in der Sicherungspflege von der Krankenkasse nicht übernommen.

Alternative zur Unterstützungspflege: Kurzzeitpflege

Sollten Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung zu Hause nicht ausreichen, bezahlen die Krankenkassen auch die Unterbringung in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege. Die Kosten für Pflege und Betreuung werden jedoch bis maximal 1612 Euro übernommen und nur für längstens acht Wochen gezahlt.

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